Durch die vorliegende Zurückweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme zweier Verfahren kann der Revisionswerber lediglich in seinem Recht auf (Sachentscheidung über die) Wiederaufnahme dieser Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG verletzt sein. Dieses Recht hat der Revisionswerber aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht. Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2019/08/0044, mwN).
Rückverweise