§ 15 Abs. 3 AusG ordnet inhaltsgleich dem § 36a AusG an, dass die nicht berücksichtigten Bewerber und Bewerberinnen "formlos zu verständigen" sind. Die Auffassung, die schriftliche Mitteilung bzw eine Feststellung darüber sei für die Durchsetzung der Rechte (nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) erforderlich, erweist sich somit als unzutreffend.
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