Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision der Dr. med. A B, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 19. Dezember 2025, LVwG-403-1/2025-R22, betreffend Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Vorarlberg; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem-nach vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Vorarlberg (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) nach § 154 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) gefasstem Einleitungsbeschluss ergangenen-Disziplinarerkenntnis vom 2. März 2022 war die Revisionswerberin, eine niedergelassene Fachärztin für Kinder-und Jugendheilkunde, wegen eines Disziplinarvergehens zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden, wogegen sowohl der Disziplinaranwalt als auch die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erhoben hatten.
2 Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 237/2022-20, u.a., hob das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22. März 2023 das Disziplinarerkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.
3 Mit Beschluss vom 3. September 2025 stellte die nach der mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle des Ärztegesetzes 1998 mit BGBl. I Nr. 195/2023 neu zusammengesetzte belangte Behörde das Disziplinarverfahren gegen die Revisionswerberin infolge Verjährung nach § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 gemäß § 154 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ein.
4 Der gegen diesen Beschluss vom Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2025 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2025, Ra 2025/09/0020, Folge und es behob diesen ersatzlos.
Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März 2026, E 264/2026-6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhob die revisionswerbende Partei sodann die außerordentliche Revision.
7 Die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen wird im gegenständlichen Fall ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der hier in erster Linie maßgeblichen Frage nach dem Vorliegen einer weiterhin wirksamen Verfolgungshandlung im gegebenen Zusammenhang nicht aufgezeigt (vgl. dazu etwa VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020 und Ra 2025/09/0043, u.a.; 23.2.2026, Ra 2025/09/0094).
10 Inwiefern aus der von der Revisionswerberin aufgestellten Behauptung, dass aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im konkreten Fall Unionsrecht anzuwenden wäre oder aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn , (richtig:) C-769/22, eine im Revisionsfall zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abzuleiten wäre, wird weder nachvollziehbar dargelegt, noch ist dies zu erkennen.
11 Wenn der zu klärende „Umfang der Ergreiferprämie“ ins Treffen geführt wird, ist es zwar zutreffend, dass entsprechend Art. 140 Abs. 7 B-VG die aufgehobene Norm trotz einer vom Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG gesetzten Frist im Anlassfall nicht mehr anzuwenden ist. Dies führte im gegenständlichen Disziplinarverfahren auch zur Kassation des behördlichen Disziplinarerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht. Im fortgesetzten Verfahren hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch grundsätzlich-wie im allgemeinen-an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach-und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251, Rn. 79).
12 Der ohne nähere Ausführungen in den Raum gestellte Eingriff in das „Verbot der Doppelverfolgung“ durch eine „neuerliche Verfolgung“ geht auch deshalb fehl, weil bislang noch keine endgültige Entscheidung über den gegen die Revisionswerberin in der Disziplinaranzeige erhobenen Vorwurf ergangen ist.
13 Die schließlich ins Treffen geführte lange Verfahrensdauer vermag in der hier zu prüfenden Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht mangels Vorliegen der von der belangten Behörde angenommenen Verjährung ebenso wenig eine grundsätzliche Rechtsfrage zu begründen, wie das in diesem Zusammenhang ebenfalls zitierte, zum Disziplinarverfahren gegen Richter ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen , C-791/19.
14 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren-und damit im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG ohne mündliche Verhandlung-zurückzuweisen.
Wien, am 14. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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