Ra 2024/08/0015 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Hat ein Dienstgeber den im § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg einer Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er selbst dem Versicherungsträger gemäß den §§ 33 f in Verbindung mit § 111 ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet (vgl. zum Ganzen VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217, mwN; siehe auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (179. Lfg.), § 35 ASVG Rz 39 f).