Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTscheppe, über die Revision des Dr. T, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Mai 2025, VGW-101/092/4925/2025-8, betreffend Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2018 wurde er zum Verfahrenshelfer eines konkret bezeichneten Angeklagten in einem näher genannten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt.
2 Mit Schriftsatz vom 24. März 2023 begehrte der Revisionswerber die Zuerkennung einer Sondervergütung gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) in der Höhe von € 73.604,70 (darin enthalten € 12.267,45 an USt) für seine im Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis 1. Dezember 2022 in dem betreffenden Strafverfahren zur Verteidigung des Angeklagten erbrachten und näher verzeichneten Leistungen.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2025 wurde dieser Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren maßgeblich - fest, der Revisionswerber habe im für den gegenständlichen Antrag maßgeblichen Zeitraum von 14 Verhandlungstagen zehn persönlich verrichtet. Für die Verrichtung der weiteren vier Verhandlungstage habe er einen Substituten beauftragt, den er marktkonform entlohnt habe.
6 Weiters führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, ein zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt habe nach § 16 Abs. 4 RAO in diesem Verfahren gegenüber der Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten, die der Verfahrenshelfer nicht selbst verrichtet habe, bei der Berechnung der in § 16 Abs. 4 RAO festgeschriebenen Schwellenwerte nicht in Betracht. Da der Revisionswerber im verfahrensgegenständlichen Verhandlungsjahr weder mehr als zehn Verhandlungstage noch mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden sei, sei keiner der beiden Schwellenwerte überschritten worden und dem Revisionswerber stehe nach § 16 Abs. 4 RAO kein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. März 2026, E 1877/2025-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178, Rn. 13, mwN).
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung zur Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 24.6.2024, Ro 2022/07/0016, Rn. 20, mwN).
14 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision macht der Revisionswerber geltend, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei uneinheitlich, „was die Zweckbetrachtung im Recht, also typischerweise die teleologische Interpretation“ betreffe, denn in der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde „teleologisch judiziert und nach der überwiegenden VwGH-Judikatur (zB VwGH 19.12.2027, Ro 2017/08/0017; VwGH 21.9.2018, Ro 2018/02/0013) kommt die teleologische Interpretation im relevanten Auslegungskanon nicht vor.“
15 Insoweit unterlässt es der Revisionswerber, einen Bezug zum konkreten Revisionsfall herzustellen, weshalb die in Rede stehenden Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an solche zur Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG gestellten Anforderungen nicht gerecht werden.
16 Weiters bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei substitutionsweiser Erledigung der anwaltschaftlichen Verfahrenshilfepflicht die vom Substituten verrichteten Stunden und Tage im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO bei den Schwellenwertberechnungen für einen Vergütungsanspruch auch dann unberücksichtigt bleiben müssten, wenn der Substitut „festgestelltermaßen kein Gratisarbeiter“, sondern vom substituierenden Rechtsanwalt marktkonform entlohnt worden sei.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass nach § 16 Abs. 4 RAO ein nach den §§ 45 oder 45a RAO bestellter Rechtsanwalt in jenen Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 RAO für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat (vgl. VwGH 29.1.2025, Ra 2024/07/0156, Rn. 12).
18 Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass dieser Sondervergütungsanspruch des Verfahrenshelfers vom Erreichen des Schwellenwertes der Belastung des betreffenden Rechtsanwalts abhängig ist. Die Rechtfertigung des individuellen Vergütungsanspruchs ist vor allem darin gelegen, existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe am anderweitigen Erwerb gehindert werden, zu vermeiden. Ausgehend davon wäre eine Auslegung des § 16 Abs. 4 RAO, wonach einem während eines Prozesses bestellten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob seine Inanspruchnahme den Schwellenwert überschritten habe, eine Vergütung zuzuerkennen ist, nicht mit dem Normzweck vereinbar. Damit kommt aber auch die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen. Dafür, dass dies davon abhängig wäre, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst Verfahrenshelfer war, besteht keine Grundlage (vgl. neuerlich VwGH 29.1.2025, Ra 2024/07/0156, Rn. 13).
19 Für die Beurteilung der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 4 RAO erfüllt sind, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein darauf an, ob der bestellte Verfahrenshelfer die betreffenden Leistungen selbst erbracht (etwa Verhandlungszeiten selbst verrichtet) hat, und damit nicht etwa auch darauf, welches (Verrechnungs-)Verhältnis zwischen dem Verfahrenshelfer und seinem Substituten besteht (vgl. wiederum VwGH 29.1.2025, Ra 2024/07/0156, Rn. 16).
20 Entgegen der vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision aufgestellten Behauptung erweist sich die formulierte Rechtsfrage als durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt. Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, macht der Revisionswerber nicht geltend und ist dies auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass unabhängig von der Art des (Verrechnungs-)Verhältnisses zwischen Verfahrenshelfer und dem Substituten nur solche Verhandlungszeiten bei der Berechnung des Schwellenwerts zu berücksichtigen sind, die der Verfahrenshelfer selbst verrichtet hat.
21 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
22 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 11. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden