Die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die der Verfahrenshelfer nicht selbst verrichtet hat, kommt bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen (VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061; VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060; VwGH 20.6.2023, Ro 2022/03/0045). Dafür, dass dies davon abhängig wäre, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst Verfahrenshelfer war, besteht keine Grundlage (VwGH 12.7.2023, Ra 2023/03/0036).
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