Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Ing. P K S, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. September 2025, LVwG 50.3 2089/2025 5, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Scheifling; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2025 betreffend einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) für ein näher genanntes Garagengebäude in der KG S. als unbegründet abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Garagengebäude abweichend von der erteilten Baugenehmigung, nämlich um 6,0 m in Richtung Osten und um 2,45 m in Richtung Süden verschoben errichtet worden sei und daher ein aliud darstelle; eine Baubewilligung liege dafür nicht vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG habe von einer Verhandlung abgesehen werden können, weil kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt worden sei und nur eine Rechtsfrage ohne besonderen Komplexitätsgrad zu klären gewesen sei. Die mündliche Erörterung habe daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3355/2025 6, ablehnte und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 5. Dezember 2025, E 3355/2025 8, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
6In der Zulässigkeitsbegründung der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision wird zunächst ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bei Vorliegen eines „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (Hinweis auf VwGH 4.12.2020, Ra 2020/05/0157) vorgebracht.
7Nach der Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. dazu etwa VwGH 20.1.2022, Ra 2019/05/0244, Rn. 19, mwN u. a. auf EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein , 56422/09, Z 97 ff).
In der Beschwerde wurde der von der Behörde festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich dass das Garagengebäude um 6,0 m in Richtung Osten und um 2,45 m in Richtung Süden verschoben errichtet worden sei und für dieses Gebäude keine Baugenehmigung vorliege, nicht bestritten. Das umfangreiche Vorbringen in der Beschwerde bezieht sich erkennbar teilweise auf den Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Abweichungen vom 18. Februar 2025. Soweit auf eine Zustimmung von R.S. zu einer abweichenden Errichtung des Garagengebäudes an seiner Grundstücksgrenze verwiesen wird, vermag eine solche Einverständniserklärung am Fehlen der Baugenehmigung nichts zu ändern (siehe dazu auch die Ausführungen in Rn. 9). Das in der Beschwerde enthaltene Tatsachenvorbringen ist für den verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrag somit nicht relevant. Angesichts des unbestrittenen wesentlichen Abweichens des errichteten Garagengebäudes von der erteilten Baugenehmigung traten keine Fragen der Beweiswürdigung auf und es war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war.
8Mit dem Vorbringen, das LVwG sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass der Revisionswerber keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt habe, wird ein Verfahrensfehler geltend gemacht, dessen Relevanz wird jedoch nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 14.11.2022, Ra 2019/04/0133, Rn. 28, mwN).
9Soweit der Revisionswerber weiter vorbringt, es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn das LVwG bei der Auslegung des Konsenses ausschließlich auf den Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 2003 abstelle und erst nach 21 Jahren den gutgläubigen „Beschwerdeführer“ damit konfrontiere, dass ein „Schwarzbau“ vorliege, wird damit für das vorliegende baupolizeiliche Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen. Bereits nach dem im Jahr 2003 geltenden § 29 Abs. 1 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 59/1995 waren Baubewilligungen schriftlich zu erlassen. Bei der Auslegung von Bescheiden ist nach den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen (vgl. etwa VwGH 17.12.2025, Fe 2025/06/0001, Rn. 17, mwN). Der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge keine Rechtswidrigkeit eines baupolizeilichen Auftrages zu begründen (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2020/05/0081, Rn. 11, mwN).
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2026
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