Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Mag. Helmut Leitner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 31a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. September 2019, Zl. LVwG-AV-642/001-2014, betreffend Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage nach dem NÖ ElWG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: e Erzeugungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Mai 2013, mit dem der mitbeteiligten Partei die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage nach dem NÖ ElWG 2005 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht verwies dabei auf die Beurteilungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Hydrologie (Oberflächenwässer und Grundwasser), Forsttechnik und Agrartechnik, wonach aus fachlicher Sicht keinesfalls eine Vernichtung der Substanz an den Grundstücken des Revisionswerbers stattfände. Seine Rechte als Nachbar im Sinn der §§ 9 und 10 NÖ ElWG 2005 würden durch das gegenständliche Projekt daher nicht verletzt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Dazu wird vorgebracht, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil bzw. ein nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Die vom Projekt der mitbeteiligten Partei ausgehenden Einwirkungen auf die Grundstücke des Revisionswerbers seien irreversibel. Abgestorbene Bäume könnten nicht mehr ersetzt werden, Ackerflächen gingen unwiederbringlich verloren, Wegzufahrten seien gefährdet und durch Hochwässer komme es zu einer Gefährdung der Grundstücke des Revisionswerbers in ihrer Substanz.
3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Äußerung, in der sie beantragen, der Revision keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet wurde (vgl. etwa VwGH, 25.8.2017, Ra 2017/04/0082, mwN). 6 Ein solcher evidenter Fehler liegt gegenständlich nicht vor:
Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage von nicht von vornherein als unschlüssig anzusehenden Sachverständigengutachten davon ausgegangen, dass durch das gegenständliche Projekt eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Revisionswerbers nicht zu erwarten sei. Inwieweit die vom Revisionswerber gerügten Begründungsmängel vorliegen bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nach sich ziehen, wird Gegenstand der Entscheidung über die vorliegende Revision sein.
7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Februar 2020
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