Die Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken erfasst auch die zulässige Wohnnebennutzung (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2013/05/0168 [zu einer Aufzugsanlage] oder auch 23.7.2013, 2012/05/0192 [dazu, dass selbst von einem am Dach eines Wohnhauses geplanten Schwimmbecken ausgehende Emissionen zur Wohnnutzung zählen]).