Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass von dem Balkon eines Wohngebäudes ausgehende Emissionen in der Widmungskategorie "Baufläche-Kerngebiet" im Allgemeinen nicht als ortsunüblich anzusehen sind (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/06/0117, und zu einer Terrasse im städtischen Wohngebiet auch VwGH 23.1.1996, 95/05/0004). Auch sind von einem Wohnhaus ausgehende Immissionen durch Terrassennutzungen (ebenso wie durch Gartennutzungen) als im Wohngebiet typischerweise bestehende Immissionen anzusehen (vgl. VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0186, 0187, mwN). In seiner bestehenden Rechtsprechung hat der VwGH daher bereits zum Ausdruck gebracht, dass allfällige von Balkonen oder Terrassen eines Wohnhauses typischerweise ausgehende Emissionen der Wohnnutzung zuzuordnen sind.