In Bezug auf von Parteien vorgelegte Gutachten und sachverständige Stellungnahmen hat der VwGH klargestellt, dass diese von amtlichen (bzw. nichtamtlichen) Sachverständigen erforderlichenfalls einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, und VwGH 29.1.2019, Ra 2018/08/0238).
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