Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M C in W, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Juni 2024, LVwG 2023/14/1701 8, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Leutasch; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Der Revisionswerber bekämpft die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Versagung der von ihm beantragten raumordnungsrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs. 8 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 für die Nutzung eines näher bezeichneten Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz.
2 Seinen mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet er im Wesentlichen damit, dass im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil dadurch entstehen würde, dass er aufgrund seiner beruflichen Pflichten in Deutschland den gegenständlichen Wohnsitz nicht mehr rechtmäßig zeitweilig bewohnen bzw. sich zu Erholungszwecken auf der Liegenschaft aufhalten könnte. Es sei damit zu rechnen, dass ohne Erteilung der aufschiebenden Wirkung die belangte Behörde ein Benützungsverbot der gegenständlichen Liegenschaft als Freizeitwohnsitz verhängen werde.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Da eine Entscheidung, mit der eine Ausnahmebewilligung versagt wird, keines Vollzugs fähig ist sondern fallbezogen erst ein allenfalls infolge des Fehlens einer solchen Ausnahmebewilligung erlassener baupolizeilicher Auftrag kommt schon deshalb die Gewährung aufschiebender Wirkung nicht in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 5.10.2022, Ra 2022/06/0218, und VwGH 22.6.2020, Ra 2020/11/0084, jeweils mwN).
Dem Antrag musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 3. Jänner 2025