Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl. Ing. J S in W, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in 9300 St. Veit an der Glan, Schloss Hunnenbrunn, Schlossweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. Dezember 2024, KLVwG 619 622/17/2024, betreffend einen Zustellantrag in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See; mitbeteiligte Parteien: 1. J K in B, 2. M K in B, 3. M M in B, und 4. E E in B; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der belangten Behörde vom 13. September 2023, mit welchen ihr Antrag auf Zustellung einer näher bezeichneten Baubewilligung sowie einer Änderungsbewilligung für ein Bauvorhaben des Revisionswerbers zurückgewiesen worden war, Folge gegeben und diese Spruchpunkte dahin abgeändert, dass dem Antrag auf Zustellung der genannten Bewilligungen stattgegeben und der belangten Behörde aufgetragen wird, die betreffenden Bescheide den mitbeteiligten Parteien zuzustellen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten auf Schutz der erteilten Baubewilligung und deren Bestandsicherheit, auf effektiven Rechtsschutz, auf Beachtung von Fristen und Präklusionsvorschriften, auf Verfahrensökonomie und Vertrauensschutz, auf rechtmäßige Anwendung der Kärntner Bauordnung 1996 und auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz.
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntisses des Verwaltungsgerichtes wurde dem Zustellantrag der mitbeteiligten Nachbarn stattgegeben; eine allfällige Verletzung in seinem Recht auf Nichtzustellung der betreffenden Baubewilligungsbescheide an die mitbeteiligten Parteien und damit einen fallbezogen tauglichen Revisionsgrund macht der Revisionswerber allerdings nicht geltend, weshalb sich die Revision schon deshalb als unzulässig erweist.
6 Abgesehen davon wird zu den in der vorliegenden Revision geltend gemachten Rechten auf Schutz der erteilten Baubewilligung und deren Bestandsicherheit sowie auf Beachtung von Fristen und Präklusionsvorschriften, bemerkt, dass ein erfolgreicher Antrag auf Feststellung der Parteistellung in einem mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren wie im Revisionsfallschon aufgrund der Bestimmungen des AVG der betreffenden Partei einen Anspruch auf Zustellung dieses Bescheides vermittelt (vgl. zum Recht einer Partei auf Bescheidzustellung etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014 § 8 Rz 1] sowie Kolonovits/Muzak/Stöger , Verwaltungsverfahrensrecht 10 [2014] Rz 114) bzw. eine damit korrespondierende Pflicht der Behörde zur Zustellung des betreffenden Bescheides auslöst; durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses, mit welchem lediglich über einen gesonderten Antrag auf Zustellung der mitbeteiligten Parteien, denen die Parteistellung in den betreffenden Baubewilligungsverfahren des Revisionswerbers zuvor bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, abgesprochen wurde, kann der Revisionswerber in diesen von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein.
7Im Übrigen besteht kein abstraktes Recht auf „effektiven Rechtsschutz“, auf „Verfahrensökonomie“ oder auf „rechtmäßige Anwendung“ von durch Paragraphen bezeichneten Bestimmungen eines Gesetzes; dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe (vgl. wiederum VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
8 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des Rechts auf „Vertrauensschutz“ und auf „Gleichbehandlung vor dem Gesetz“ geltend macht, ist festzuhalten, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 20.1.2023, Ra 2023/06/0004 und 0005, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
9Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein Anspruch auf Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG nur für den mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt verbundenen Aufwand besteht und die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Parteien nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht worden ist (vgl. etwa VwGH 17.7.2023, Ro 2021/04/0015, mwN).
Wien, am 15. Mai 2025