JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0123 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. J P in S, 2. Ing. S K in W, 3. R T in H, 4. G F C, 5. J S und 6. M S, diese in S, alle vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag. Eduard Angerer Weg 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. Dezember 2024, LVwG 2024/40/0568 20, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee; mitbeteiligte Partei: C S in S, vertreten durch die Kneissl Tuncer Ebermayer Rechtsanwälte GmbH in 6370 Kitzbühel, Vorderstadt 21; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Wohnungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. erteilt worden war, mit einer sich auf die Planunterlagen beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. März 2025, E 206/2025 12, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

3 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich „insbesondere in ihrem Recht auf korrekte Anwendung der Tiroler Bauordnung, vor allem des § 33 TBO, des Tiroler Raumordnungsgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt.“

4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).

6 Mit dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „Revisionspunkte“ angeführten Recht wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektivöffentlichen, einem Nachbarn durch die Tiroler Bauordnung 2018 (vgl. etwa § 33 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0340, mwN). Ein abstraktes Recht auf „korrekte Anwendung“ eines näher bezeichneten Gesetzes bzw. von durch Paragraphen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, oder wiederum VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, jeweils mwN).

7Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Mai 2025