Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. a Merl, Mag. Rehak, Mag. Bayer und Mag. a Dr. in Lütte-Mersch als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M C, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen das am 27. Februar 2024 mündlich verkündete und am 3. Juni 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2023/14/1701-8, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Leutasch, vertreten durch Mag. Markus Kostner, Rechtsanwalt in Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2023, mit welchem sein Antrag auf Verwendung eines näher bezeichneten Objektes als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs. 8 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber und dessen Bruder die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 2008 von ihrer Mutter geerbt hätten. Mit Vertrag vom 23. Oktober 2009 hätten die beiden das Grundstück an ihren Neffen und ihre Nichte verkauft. Das auf besagtem Grundstück befindliche Objekt werde seit mindestens Anfang 1995 als Freizeitwohnsitz genutzt. Der Revisionswerber habe die Hälfte seiner Kindheit in dem Haus verbracht, sei in Stuttgart zur Schule gegangen und selbst nie längere Zeit in L. gewesen, außer in den Ferien. Zudem werde das Objekt vom Revisionswerber nicht als Hauptwohnsitz verwendet und er sei auch nie mit Hauptwohnsitz dort gemeldet gewesen. Die Lebensumstände des Revisionswerbers hätten sich nicht geändert. Vor dem 30. Juni 2014 sei nicht um Bewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß § 17 TROG 2022 (bzw. einer Vorgängerregelung) angesucht worden.
3 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Rechtslage aus, der Revisionswerber habe zwar das Haus von seiner im Jahr 2008 verstorbenen Mutter geerbt. Allerdings habe er es im Jahr 2009 verkauft, weshalb er sich nunmehr-im Jahr 2024-nicht (mehr) auf § 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022 berufen könne, zumal diese Ausnahmebestimmung grundsätzlich restriktiv auszulegen sei und diese Bestimmung „den Antrag des Erben“ und damit verbunden § 5 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 „den Rechtserwerb durch Erben“ vorsähen, somit das Bestehen einer Eigenschaft als Erbe verlangten. Er müsse somit das (Eigentums-)Recht erworben haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung immer noch besitzen. Deshalb verliere ein Erbe diese Eigenschaft, wenn er-wie im gegenständlichen Fall-unmittelbar nach dem Rechtserwerb das Objekt veräußere.
4 Auch die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 8 lit. c TROG 2022 komme nicht zur Anwendung. Der Revisionswerber habe das gegenständliche Gebäude nie als Hauptwohnsitz verwendet. Er habe die Hälfte seiner Kindheit in dem Haus verbracht, sei in Stuttgart zur Schule gegangen und seinen eigenen Angaben zufolge außer in den Ferien nie längere Zeit in L. gewesen. Zusätzlich sei er nie mit Hauptwohnsitz dort gemeldet gewesen. Darüber hinaus hätten sich die Lebensumstände des Revisionswerbers offensichtlich nicht geändert. Auf die Frage der Verfügungsberechtigung an dem gegenständlichen Objekt komme es deshalb im Grunde nicht an.
5 Gegen diesen Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2704/2024-7, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der vorliegenden Revision wird beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes kostenpflichtig aufzuheben.
7 Die weitere Partei sowie die Gemeinde L. erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision erweist sich angesichts des in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigten Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Auslegung des § 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022 in Bezug auf die Antragstellung durch einen Erben als zulässig.
9 § 13 TROG 2022, LGBl. Nr. 43 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 78/2023, lautet auszugsweise:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
...
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b) auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
c) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
... “
10 In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 81/1993 (RV Beilage 203/1993 XI. GP LT, 4. Sitzung der 9. Tagung, S 49 f.), mit welchem das TROG 1994 erlassen wurde, wird in Bezug auf die in § 15 Abs. 3 lit. a und b TROG 1994 enthaltenen Bewilligungstatbestände (welche im Wesentlichen jenen in § 13 Abs. 8 lit. a und c TROG 2022 entsprechen) auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„Zu § 15:
...
Die neue Freizeitwohnsitzregelung würde vielfach dann zu unbilligen Härten führen, wenn ein Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinne nicht in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, sondern als Folge besonderer Entwicklungen im beruflichen oder familiären Bereich entsteht. Ein typisches Beispiel dafür wäre etwa der Fall, daß ein erwachsenes Kind aus dem elterlichen Wohnhaus auszieht und aus beruflichen Gründen in einer anderen Gemeinde einen eigenen Wohnsitz begründet. Jahre später sterben die Eltern, das Kind erbt das elterliche Wohnhaus, hat jedoch fürs erste keinen Bedarf, dieses als Dauerwohnsitz zu nutzen, sondern sieht hier Zukunftsperspektiven für die eigenen Kinder oder für eine Rückverlegung des eigenen Wohnsitzes zu einem späteren Zeitpunkt. In solchen und ähnlich gelagerten Fällen eine verbotene Freizeitwohnsitzbegründung zu erblicken, wäre von der Sache her nicht angebracht und ginge auch an der Zielsetzung der Neuregelung vorbei. Abs. 3 sieht daher in zwei Fällen die bescheidmäßige Erteilung einer Art Ausnahmegenehmigung durch den Bürgermeister vor. Zum einen sollen Personen, die dem Kreis der gesetzlichen Erben zugehören, einen ererbten Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwenden können. Umschrieben wird dieser Personenkreis durch die Verweisung auf die entsprechende Bestimmung des neuen Tiroler Grundverkehrsgesetzes, was sich-da die Grenzziehung gleich wie bei der entsprechenden Ausnahme von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht erfolgen soll-von der Sache her anbietet (Abs. 3 lit. a). Zum anderen soll es Personen, die auf Grund von Veränderungen insbesondere im beruflichen oder persönlichen Bereich ihren bisherigen Wohnsitz nicht mehr anderweitig nutzen können, ermöglicht werden, diesen als Freizeitwohnsitz zu verwenden. Voraussetzung dazu soll jedoch die Glaubhaftmachung eines in den Lebensumständen des Betreffenden bzw. in seinen familiären Verhältnissen oder in seiner Rechtsbeziehung zum Wohnsitz begründeten überwiegenden Interesses an der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes sein. Dieses kann etwa in der absehbaren späteren Verwendung des Wohnsitzes für die Kinder oder auch in möglichen beruflichen Veränderungen, auf Grund derer der Wohnsitz später wiederum als Hauptwohnsitz verwendet wird, gelegen sein. Zu bedenken wird aber auch sein, daß es jedenfalls dem Eigentümer des ehemaligen Ganzjahreswohnsitzes gegenüber in aller Regel nicht vertretbar sein wird, ihn praktisch zur Aufgabe des Wohnsitzes zu zwingen, nur weil er ihn auf Grund geänderter Lebensumstände nur mehr zu Freizeitzwecken verwenden kann (Abs. 3 lit. b).
...“
11 In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 63/2023 zum TROG 2022 (RV Beilage 710/2023 XVIII. GP LT, 7. Sitzung der 18. Periode, S 7), mit welcher die lit. b in § 13 Abs. 8 TROG 2022 eingefügt wurde, wird auszugsweise Folgendes dargelegt:
„ Zu den Z 9 und 10 (§ 13 Abs. 8 lit. b und c):
Künftig soll es bei Schenkungen auf den Todesfall auch Schenkungsnehmern-unter denselben Voraussetzungen wie Erben und Vermächtnisnehmern-möglich sein, eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu erhalten; dies jedoch erst nach dem Tod des Schenkungsgebers. Dies scheint sachgerecht, weil sich der Schenkungsnehmer von da an in einer dem Erben oder Vermächtnisnehmer durchaus vergleichbaren Rechtsposition befindet.
... “
12 § 5 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61 in der Fassung LGBl. Nr. 204/2021, lautet auszugsweise:
„ § 5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:
a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
...“
13 Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, im Zuge des Abschlusses des Kaufvertrages vom 23. Oktober 2009 sei zu seinen Gunsten ein persönliches, unentgeltliches und lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht im Sinn des § 521 1. Fall ABGB in der bisher ausgeübten Art und Weise vereinbart worden, weshalb der Revisionswerber ungeachtet der Veräußerung des Eigentumsrechts die gegenständliche Liegenschaft nach wie vor wie ein Eigentümer bewohnen könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei § 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022 so auszulegen, dass einem Erben das weitere zeitweilige Bewohnen einer von ihm geerbten Liegenschaft ermöglicht werde, wenn dieser zwar sein Eigentumsrecht veräußere, sich jedoch-wie im gegenständlichen Fall-ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht vorbehalten habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes habe der Revisionswerber durch die Veräußerung der Liegenschaft an seine Nichte bzw. seinen Neffen nicht seine Stellung als Erbe verloren. Im Sinn des § 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022 gehe es um das Bewohnen einer Liegenschaft aufgrund einer Rechtstellung als gesetzlicher Erbe und sehe hier der Gesetzgeber keine Befristung vor, binnen welcher der Erbe den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Freizeitwohnsitz zu stellen habe. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Revisionswerber, welcher als gesetzlicher Erbe die Liegenschaft geerbt habe, als Eigentümer oder Wohnungsgebrauchsberechtigter die gegenständliche Liegenschaft bewohne. Dies, da nach der Intention des Landesgesetzgebers immer sowohl auf den Eigentümer oder den „sonst hierüber Verfügungsberechtigten“ abgestellt werde (Hinweis auf § 17 Abs. 1 und § 13 Abs. 8 lit. c TROG 2022).
14 Die Bestimmung des § 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022 sehe als Genehmigungsvoraussetzung nicht vor, dass das Objekt vor der Erbschaft als Hauptwohnsitz verwendet worden sei. Tatsächlich sei das Objekt vor 47 Jahren von den Eltern des Revisionswerbers erworben worden, sodass keinesfalls ein „neuer“ Freizeitwohnsitz geschaffen worden sei und es läge gegenständlich eine unbillige Härte vor, würde man die Verwendung des Wohnsitzes durch den Revisionswerber als gesetzlichen Erben als Freizeitwohnsitz untersagen. Im gegenständlichen Fall sei gemäß der Intention des Gesetzgebers der Freizeitwohnsitz als Folge besonderer Entwicklungen im familiären Bereich entstanden, habe doch die Mutter des Revisionswerbers die gegenständliche Liegenschaft zuletzt nicht nur als Freizeitwohnsitz genutzt, sondern diese in der gesamten warmen Jahreshälfte durchgehend bewohnt. Vom Gesetzgeber sei nie beabsichtigt gewesen, in die Nutzung des erblichen Rechtsnachfolgers einzugreifen oder diese zu beschränken, sondern es seien klar die gegenteiligen Ausnahmebestimmungen beim Kreis der gesetzlichen Erben nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geschaffen worden. Folgte man der unrichtigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, dürfte nur ein bestehender Hauptwohnsitz, nicht aber ein Neben- oder Freizeitwohnsitz von Erben oder Vermächtnisnehmern als Freizeltwohnsitz weiter genutzt werden.
15 Ein zeitlich unbeschränkter Antrag nach § 13 Abs. 8 lit. a TROG des-wie im gegenständlichen Fall nach wie vor nutzungsberechtigten-Erben entspreche daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Intention des Gesetzgebers, andernfalls hätte er in § 13 Abs. 8 lit. a TROG eine Frist normiert, binnen der der Erbe ab dem Erbanfall den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz zu stellen habe. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes könne daher eine „verfristete“ Antragstellung des Revisionswerbers oder die Notwendigkeit des Eigentumsrechts des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aus dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022 abgeleitet werden. Richtigerweise sei nach der Intention des Gesetzgebers diese Ausnahmebestimmung so auszulegen, dass auch einem Erben 15 Jahre nach dem Erbanfall, wenn dieser aufgrund eines bei der Veräußerung der Liegenschaft vorbehaltenen unentgeltlichen, lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechts die Liegenschaft aufgrund seiner gesetzlichen Erbschaft nach wie vor wie ein Eigentümer benützen könne und auch benütze, eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung dieser Liegenschaft als Freizeitwohnsitz zu erteilen sei.
16 Der Revisionswerber bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht dürfe die mündliche Verhandlung nicht in Abwesenheit der Partei durchführen, wenn ein Rechtfertigungsgrund im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG vorliege; dies sei dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten. Darin liege ein Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ohne nähere Prüfung seiner Relevanz zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führe. Das Verwaltungsgericht habe zunächst seiner aufgrund einer Krebserkrankung seiner Ehefrau gestellten Vertagungsbitte stattgegeben und die für 4. Dezember 2023 anberaumte Verhandlung auf den 27. Februar 2024 verlegt. Weiters sei seinem Ersuchen, dieser Verhandlung via Videokonferenz beizuwohnen, nachgekommen worden. Mit E-Mail vom 13. Februar 2024 habe der Revisionswerber neuerlich um Vertagung der Verhandlung ersucht, weil dessen Ehefrau ins Hospiz verlegt worden und er daher psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sich um die gegenständliche Angelegenheit zu kümmern; dieser Vertagungsbitte sei nicht stattgegeben worden und das Verwaltungsgericht habe die Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Revisionswerbers durchgeführt. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb es das Verwaltungsgericht für zulässig erachtet habe, trotzdem in Abwesenheit des Revisionswerbers die Verhandlung durchzuführen, lasse sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Insbesondere sei es unrichtig, dass der Sachverhalt unstrittig gewesen sei, zumal auf Sachverhaltsebene widerstreitende Behauptungen vorlägen, was die vormalige Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft als Freizeitwohnsitz und das Vorliegen von geänderten Umständen anbelange und hätte der Revisionswerber zu diesen Umständen durch seine persönliche Einvernahme Auskunft geben können. Indem das Verwaltungsgericht trotz gerechtfertigter Entschuldigung des Revisionswerbers die Verhandlung ohne nachvollziehbare Begründung in seiner Abwesenheit durchgeführt habe, habe es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
17 Zudem habe das Verwaltungsgericht keine näheren Feststellungen dazu getroffen, wann und in welcher Form der Revisionswerber sein Nutzungs- und Verfügungsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft erlangt habe. Es hätte ergänzende Feststellungen zur Frage zu treffen gehabt, ob der Revisionswerber mit der Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft sein Nutzungsrecht als gesetzlicher Erbe an der Liegenschaft aufgegeben oder aber sich ein solches vorbehalten habe und die gegenständliche Liegenschaft nach wie vor wie ein Eigentümer aufgrund seiner Erbschaft nutze; diese fehlenden Feststellungen begründeten einen Verfahrensmangel.
18 Schließlich macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes geltend. Der erstinstanzlichen Erledigung könne mangels Angabe eines Fertigungsvermerkes und auch aus deren gesamten Inhalt bei objektiver Betrachtung nicht entnommen werden, wer die bescheiderlassende Behörde sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
19 § 13 TROG 2022 enthält Beschränkungen für die Verwendung von Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen von Gebäuden als Freizeitwohnsitz. § 13 Abs. 8 TROG 2022 sieht als Ausnahmebestimmung drei Tatbestände vor, bei deren Vorliegen vom Bürgermeister jeweils eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu erteilen ist. Der Revisionswerber beruft sich auf das Vorliegen des Tatbestandes des § 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022.
20 Im Revisionsfall stellt sich daher die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Tatbestand des § 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022 auch dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller, der zwar durch Rechtserwerb von Todes wegen Eigentum an der betreffenden Liegenschaft erlangt und auch dem Kreis der gesetzlichen Erben angehört hat, diese Liegenschaft bereits vor der Antragstellung veräußert und sich ein Wohnungsgebrauchsrecht vorbehalten hat.
21 Zunächst ist festzuhalten, dass § 13 Abs. 8 TROG 2022 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom ansonsten bestehenden Verbot der Freizeitwohnsitznutzung vorsieht, wenn einer der in den lit. a bis c dieser Bestimmung genannten Tatbestände erfüllt ist. Derartige Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich restriktiv zu interpretieren (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2018/05/0220, mwN).
22 § 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022 setzt unter anderem voraus, dass der Antrag von einem Erben (oder Vermächtnisnehmer) gestellt wird und die Voraussetzungen des § 5 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996-welcher auf den Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, abstellt-vorliegen. Das bedeutet, es muss in Bezug auf die betreffende Liegenschaft ein Rechtserwerb von Todes wegen stattgefunden haben und der Antragsteller muss dem Kreis der gesetzlichen Erben angehören. In diesem Sinn wurde in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum TROG 1994 auch ausgeführt, dass Personen, die dem Kreis der gesetzlichen Erben zugehören, einen ererbten Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwenden können sollen. Begründet hat dies der Landesgesetzgeber mit andernfalls entstehenden unbilligen Härten, zumal ein Freizeitwohnsitz hier (lediglich) als Folge besonderer Entwicklungen im (beruflichen oder) familiären Bereich entstünde. Zudem hat der Landesgesetzgeber in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 63/2023 zum TROG 2022 festgehalten, dass sich bei Schenkungen auf den Todesfall der Schenkungsnehmer nach dem Tod des Schenkungsgebers in einer dem Erben oder Vermächtnisnehmer durchaus vergleichbaren Rechtsposition befinde.
23 Aus all dem ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber für den Fall eines infolge eines Todesfalls bewirkten Rechtserwerbs an einer Liegenschaft mit den in den lit. a und b des § 13 Abs. 8 TROG 2022 normierten Tatbeständen verhindern wollte, dass der solcherart erlangte Wohnsitz womöglich jahrelang unbewohnt bleiben müsste oder der Erbe (Vermächtnis-oder Schenkungsnehmer) unter Umständen sogar zur Veräußerung des Wohnsitzes gezwungen wäre, weil (vorerst) kein Bedarf an der Verwendung dieses Wohnsitzes als Dauerwohnsitz besteht und ihm eine anderweitige Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht gestattet ist. Diese unbillige Härte, die mit der in Rede stehenden Regelung vermieden werden soll, resultiert aus dem Umstand, dass aufgrund eines Todesfalles plötzlich ein Wohnsitz erlangt wird, für den gerade kein Bedarf zur Verwendung als Dauerwohnsitz besteht.
24 Auf ein tatsächliches Bewohnen bzw. ein Wohnungsgebrauchsrecht, wie der Revisionswerber vermeint, kommt es hingegen nicht an. Aus diesem Grund waren auch keine näheren Feststellungen zu dem vom Revisionswerber behaupteten Nutzungs- und Verfügungsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft erforderlich, weshalb der in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
25 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wird im Rahmen der Regelung des § 13 Abs. 8 TROG 2022 auch keineswegs „immer sowohl auf den Eigentümer oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten abgestellt“; diese Passage findet sich ausschließlich in der lit. c dieser Bestimmung, welche sich maßgeblich von den in den lit. a und b enthaltenen Tatbeständen unterscheidet, weil der Landesgesetzgeber hier auf eine Änderung der Lebensumstände abgestellt hat, unabhängig davon, welcher Titel das Eigentum bzw. die Verfügungsberechtigung am betreffenden Wohnsitz verschafft hat. In diesem Fall resultiert die nach Ansicht des Landesgesetzgebers eine unbillige Härte darstellende fehlende Nutzungsmöglichkeit, die mit der in Rede stehenden Regelung vermieden werden soll, nicht aus dem Umstand, dass aufgrund eines Todesfalles plötzlich ein Wohnsitz erlangt wird, in Bezug auf welchen gerade kein Bedarf an einer Dauernutzung besteht, sondern aus einer Änderung der Lebensumstände.
26 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist als Erbe im Sinn des § 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022 somit eine Person anzusehen, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmebewilligung ein von Todes wegen erworbenes Recht an der betreffenden Liegenschaft zukommt. Da dies in Bezug auf den Revisionswerber unbestritten nicht der Fall war, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022 nicht erfüllt ist.
27 Soweit der Revisionswerber die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in seiner Abwesenheit rügt, ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
28 Im Revisionsfall entsprechen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen im Wesentlichen den vom Revisionswerber selbst in seinem Antrag erstatteten Angaben, wie sie auch im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben und in der Beschwerde nicht bestritten wurden; darüber hinaus bringt der Revisionswerber selbst nicht vor, dass seine Beschwerde ein konkretes (für die Rechtssache relevantes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen enthalten habe, zumal-wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt-die Frage des tatsächlichen Bewohnens bzw. des Bestehens eines Wohnungsgebrauchsrechts im Revisionsfall nicht entscheidend war, weshalb vom Verwaltungsgericht dazu auch keine Feststellungen zu treffen waren. Es ist daher nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Der EGMR hat im Übrigen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn-wie hier-keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/06/0106, mwN).
29 Im Revisionsfall war somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK nicht geboten. Indem das Verwaltungsgericht dennoch eine mündliche Verhandlung im Beisein seines Rechtsvertreters, jedoch in Abwesenheit des Revisionswerbers, durchgeführt hat, kann der Revisionswerber somit nicht in seinen Rechten verletzt sein, zumal dessen Einvernahme zur (vormaligen) Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft mangels Entscheidungsrelevanz nicht erforderlich war.
30 Darüber hinaus liegt die vom Revisionswerber geltend gemachte Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht vor, weil die von ihm in Frage gestellte Bescheidqualität der Erledigung der belangten Behörde, gegen die sich die Beschwerde des Revisionswerbers richtete, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über diese Beschwerde hat, welche gegebenenfalls zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 18.11.2014, 2011/05/0179, mwN). Im Übrigen wird angemerkt, dass der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Revisionswerber seine Beschwerde ausdrücklich gegen „den Bescheid des Bürgermeisters“ der Gemeinde L. erhoben und diesen auch als belangte Behörde bezeichnet hat.
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. April 2026
Rückverweise