Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Mag. D R, vertreten durch die Rosenberger Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27. November 2025, LVwG-318-78/2025-R18, betreffend Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Marktgemeinde Rankweil; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde das Verfahren über die vom Revisionswerber erhobene Säumnisbeschwerde betreffend ein näher bezeichnetes Baubewilligungsverfahren-nachdem die beantragte Baubewilligung zwischenzeitig mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2025 versagt worden war-eingestellt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber eine Verletzung in den Rechten auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und den gesetzlichen Richter, auf gesetzmäßige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, auf gesetzmäßige Anwendung des Vorarlberger Baugesetzes und auf willkürfreie Entscheidung geltend macht.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 7.7.2026, Ro 2026/06/0005, mwN).
5 Zu dem vom Revisionswerber geltend gemachten Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund handelt. Ein abstraktes Recht auf „gesetzmäßige Anwendung“ näher bezeichneter Gesetze besteht nicht; dabei handelt es sich ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund. Gleiches gilt für die geltend gemachten verfahrensrechtlichen Rechtsverletzungen (vgl. zum Ganzen wiederum VwGH 7.7.2026, Ro 2026/06/0005, mwN).
6 Soweit sich der Revisionswerber auf eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dies gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. neuerlich VwGH 7.7.2026, Ro 2026/06/0005, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2026
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