Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der D GmbH, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Jänner 2025, 1. VGW-111/077/13686/2024-16, 2. VGW-111/V/077/13688/2024, 3. VGW-111/V/077/13689/2024, 4. VGW-111/V/077/13690/2024, 5. VGW-111/V/077/13691/2024 und 6. VGW-111/V/077/13692/2024, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. M O, 2. A OEG, 3. R H, 4. J S, 5. Dr. med. univ. M O M und 6. DI G P, alle vertreten durch die Stolitzka&Partner Rechtsanwälte OG in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass den mitbeteiligten Parteien in einem näher bezeichneten Bauanzeigeverfahren nach § 62 Bauordnung für Wien (BO) nur hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines Bauanzeigeverfahrens Parteistellung zukomme (Spruchpunkt I.); weiters wurde festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Voraussetzungen für ein Bauanzeigeverfahren nach § 62 BO erfülle (Spruchpunkt II.) und die Einwendungen der mitbeteiligten Parteien wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde dieser von den mitbeteiligten Parteien angefochtene Bescheid „insoweit bestätigt, als unter Spruchpunkt I. festgestellt wird, dass den Antragstellern im geführten Bauanzeigeverfahren nach § 62 BO Wien nur hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines Bauanzeigeverfahrens Parteistellung“ zukomme (Spruchpunkt I.), der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien „insofern stattgegeben und in Abänderung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellt“, dass das Bauvorhaben die Voraussetzungen für ein Bauanzeigeverfahren nach § 62 BO nicht erfülle (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Untersagung der Bauführung stattgegeben und die Bauführung untersagt (Spruchpunkt III.), die Anträge der mitbeteiligten Parteien „auf Feststellung der Parteistellung“ „im durchzuführenden Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bauführung, auf Zurückweisung des Bauansuchens sowie auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss und Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuerlichen Bescheids“ wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.) und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt V.). Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt VI.).
3 Begründend ging das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt II. zusammengefasst von einer Bewilligungspflicht durch Auslösen einer Stellplatzverpflichtung sowie durch eine wesentliche Änderung an der Außenhaut des Gebäudes aus.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bauwerberin.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zunächst stützt sich die Zulässigkeitsbegründung darauf, dass Rechtsprechung zu § 121 BO und § 50 Wiener Garagengesetz 2008 zu mehreren Fragen fehle. So stellten sich die Fragen, ob „ein Wohnheim, welches Arbeitnehmern Wohneinheiten zur Befriedigung des vorübergehend regelmäßigen Wohnbedürfnisses für Zeiträume von mehreren Monaten entgeltlich zur Verfügung stellt als Heim oder als Beherbergungsstätte im Sinne des § 121 Abs 1 Bauordnung für Wien in der Fassung LGBI. 69/2018 und im Sinne des § 50 Abs 1 des Wiener Garagengesetzes 2008 in der Fassung LGBI. 69/2018 anzusehen“ sei, ob „das Einlassen von Fenstern an Stelle eines Garagentores in der hofseitigen Wand eines Gebäudes eine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes im Sinne des § 62 Abs 1 Z 4 Bauordnung für Wien in der Fassung LGBI. 69/2018“ bewirke sowie ob „die Möglichkeit der Teilbarkeit des Bauvorhabens auch im Rahmen des Bauanzeigeverfahrens gemäß § 62 BO für Wien“ bestehe. Auch fehle Rechtsprechung dazu, „wann eine bestimmte Intensität oder ein bestimmter Umfang von baulichen Änderungen eine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes“ bewirken könne.
9 Das Zulässigkeitsvorbringen erschöpft sich dabei zunächst in der Formulierung von abstrakten Rechtsfragen, zu der das Fehlen von Rechtsprechung vorgebracht wird. Diesem Vorbringen fehlt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 14.5.2024, Ra 2024/05/0049, mwN). Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt (vgl. etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/05/0047, mwN), noch wird dargelegt, inwiefern das Schicksal der Revision von den geltend gemachten Rechtsfragen abhängen sollte (vgl. zu diesem Erfordernis aus vielen etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0273, mwN).
10 Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig und das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. aus vielen etwa VwGH 27.5.2026, Ra 2026/05/0052, mwN).
11 Außerdem wird zur Begründung der Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von seiner Verpflichtung, „von Amts wegen die für ihre Entscheidung rechtlich erheblichen Umstände zu ermitteln und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen“ abgewichen.
12 Werden Verfahrensmängel-wie hier ein Ermittlungsmangel-als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung der Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019; 21.4.2026, Ra 2023/05/0216, jeweils mwN).
13 Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung lässt die Revision mit ihrem gänzlich pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen vermissen. Es wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, weshalb weitere Ermittlungsschritte erforderlich gewesen wären beziehungsweise welche für die Entscheidung wesentlichen konkreten Feststellungen das Verwaltungsgericht hätte treffen müssen.
14 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juli 2026
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