BO für Wien
Gliederung
ARTIKEL VII
7. Teil Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
§ 71 Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes
Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Wiener Garagengesetzes 2008 insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat.
§ 4 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 4 Städtebauliche Vorschriften
…über mehr als zehn Stellplätze verfügt und 3. der Bestand einen Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreitet. Ihre Bewilligung gilt als Baubewilligung gemäß § 71 der Bauordnung für Wien . Die neuerliche Erteilung einer Bewilligung ist möglich, wenn städtebauliche Rücksichten dem nicht entgegenstehen. (10) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben, die…
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