Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. inGröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der C M, MSc, und 2. des D M, MSc, beide vertreten durch Mag. Matthäus Stimpfl-Abele, MSc, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Februar 2026, VGW-111/078/1034/2023-29 und VGW-111/V/078/1036/2023, betreffend eine Angelegenheit nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Versagung der Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung durch die belangte Behörde abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Bauansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung lediglich vorgebracht wird, es liege „eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung“ vor, ob ein Bauansuchen allein wegen behaupteter formaler Mängel eines Einreichplans zurückgewiesen werden dürfe, obwohl der materielle Sachverhalt ausreichend ermittelbar sei, ob die Anforderungen der Bauplanverordnung überspannt angewendet worden seien und ob ein Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG entspreche. Das Erkenntnis weiche „damit“ von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhältnismäßigkeit von Mängelbehebungsaufträgen und zur materiellen Entscheidungspflicht der Behörde ab.
3 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zu dem oben dargestellten und nicht weiter ausgeführten Zulässigkeitsvorbringen genügt es, darauf hinzuweisen, dass im Fall der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Revisionswerber konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 27.5.2026,
Ra 2026/05/0052, mwN). Mit den oben wiedergegebenen pauschalen Fragestellungen und Behauptungen wird diesen Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung nicht entsprochen.
8 Die Revision war daher schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9 Ist die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, erübrigt sich die Prüfung, ob sie rechtzeitig erhoben wurde (vgl. VwGH 19.1.2023, Ra 2022/06/0310, mwN).
Wien, am 13. Juli 2026
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