Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des J W, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. Mai 2023, VGW 121/043/17010/2021 33, betreffend Versagung einer Gebrauchserlaubnis (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 15. September 2021, mit welchem ein Antrag des Revisionswerbers vom 18. Mai 2020 auf Anbringung eines Zigarettenautomaten an der Gebäudefront eines näher bezeichneten Gebäudes in 1100 Wien gemäß § 1 und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) versagt worden war, nach einer (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung samt Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen mit einer näher bezeichneten, hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen (I.) und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig erklärt (II.).
2 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2024, E 2150/2023 9, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 In der Zulässigkeitsbegründung der nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber, „ob und inwieweit eine zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung bestehende bzw. eine in ihrer Bewilligung zeitlich vorgelagerte Gebrauchserlaubnis die Erteilung einer weiteren Gebrauchserlaubnis ausschließt“, „ob und inwieweit eine zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung bestehende bzw. eine in ihrer Bewilligung zeitlich vorgelagerte Gebrauchserlaubnis im Zusammenhang mit einem Schanigarten eine weitere Gebrauchserlaubnis ausschließt“ und „ob und inwieweit eine zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung bestehende bzw. eine in ihrer Bewilligung zeitlich vorgelagerte Gebrauchserlaubnis im Zusammenhang mit einem Schanigarten eine weitere Gebrauchserlaubnis im Zusammenhang mit der Nutzung eines Teils des Luftraumes ausschließt“. Außerdem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber „ob ein aufgestelltes Verkehrszeichen einer Gebrauchserlaubnis entgegensteht“ und „ob ein aufgestelltes Verkehrszeichen ‚Halten und Parken verboten‘ einer Gebrauchserlaubnis entgegensteht“. Der Revisionswerber und das Verwaltungsgericht in einer näher bezeichneten Entscheidung seien der Meinung, dass ein Verkehrsschild einer Genehmigung rechtlich nicht im Wege stehe. Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis „eine Feststellung auf Tatsachenebene getroffen, die in Wahrheit eine Rechtsfrage ist“. Es fehle auch Rechtsprechung darüber, „ob eine öffentliche Fläche, die der Verordnung eines Halte und Parkverbotes dient, nicht Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis sein kann“ und „die Behörde“ habe gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen. Es liege eine unschlüssige Beweiswürdigung sowie ein Begründungsmangel vor.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 19.12.2025, Ra 2024/05/0059, mwN); ein Verweis auf in den Revisionsgründen enthaltene Ausführungen in den Zulässigkeitsausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. für viele etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/05/0054, mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell auch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. für viele nochmals etwa VwGH 19.12.2025, Ra 2024/05/0059, mwN).
10 Im Revisionsfall kam das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass der Anbringung des Zigarettenautomaten am beantragten Anbringungsort die öffentlichen Rücksichten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gemäß § 2 Abs. 2 GAG entgegenstehen.
11 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den dargestellten Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den dort abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängen sollte. Dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuständig und das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. zum Ganzen für viele etwa VwGH 8.4.2025, Ra 2025/05/0065, oder auch 20.11.2025, Ra 2025/05/0143, jeweils mwN).
12 Soweit zur Zulässigkeit außerdem eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre. Dabei muss auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. nochmals etwa VwGH 8.4.2025, Ra 2025/05/0065, mwN). Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung enthält die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht.
13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
14 Bei diesem Ergebnis konnte ein näheres Eingehen darauf, ob in der Revision ein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird, entfallen.
Wien, am 10. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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