Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revisionen des Landes Oberösterreich, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jeweils vom 7. April 2026, Zlen. 1. LVwG-840340/4/JS und 2. LVwG-840342/4/JS, jeweils betreffend ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: S AG, vertreten durch die Peters Ortner Partners Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
1 1. Mit Veröffentlichungen jeweils vom 9. März 2026 gab die revisionswerbende Partei die beabsichtigte Vergabe der Lieferaufträge „Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich“ für die Straßenbezirke Nord und Ost auf Unionsebene bekannt. Mit den Eingaben jeweils vom 2. April 2026 beantragte die mitbeteiligte Partei unter anderem die Nichtigerklärung der Ausschreibung der beiden Vergabeverfahren und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
2 Mit dem-von der revisionswerbenden Partei mit der am 21. Mai 2026 beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision (protokolliert zu hg. Ra 2026/04/0097)-angefochtenen Erkenntnis vom 7. April 2026, Zl. LVwG-840340/4/JS, gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 11 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006) insofern statt, als bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren (zu GZ: LVwG-840339; betreffend das Vorhaben „Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich-Straßenbezirk Ost“), längstens bis zum 2. Juni 2026, der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt und der revisionswerbenden Partei als Auftraggeberin die Angebotsöffnung untersagt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Mit dem-von der revisionswerbenden Partei mit der am 21. Mai 2026 beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision (protokolliert zu hg. Ra 2026/04/0098)-angefochtenen Erkenntnis vom 7. April 2026, Zl. LVwG-840342/4/JS, gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 11 Oö. VergRSG 2006 insofern statt, als bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren (zu GZ: LVwG-840341; betreffend das Vorhaben „Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich-Straßenbezirk Nord“), längstens bis zum 2. Juni 2026, der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt und der revisionswerbenden Partei als Auftraggeberin die Angebotsöffnung untersagt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Revisionen aufgrund des persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
5 3. Mit den in den beiden Nachprüfungsverfahren jeweils am 29. Mai 2026 mündlich verkündeten und jeweils mit 14. Juli 2026 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung und auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren jeweils ab.
6 Demnach erging in beiden Nachprüfungsverfahren zwischenzeitig jeweils eine die Nachprüfungsverfahren abschließende Entscheidung. Die jeweils bis zur Entscheidung in den beiden Nachprüfungsverfahren mit den vorliegend angefochtenen Erkenntnissen erlassenen einstweiligen Verfügungen sind daher mit den jeweils am 29. Mai 2026 mündlich verkündeten Erkenntnissen außer Kraft getreten. Da die einstweiligen Verfügungen überdies bis längstens 2. Juni 2026 befristet waren, wären sie unabhängig von den mündlich verkündeten Erkenntnissen auch mit Ablauf des 2. Juni 2026 außer Kraft getreten.
7 4.In ihrer über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten „Stellungnahme“ zum Vorhalt des Wegfalls ihres Rechtsschutzbedürfnisses infolge der in den beiden Nachprüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts brachte die revisionswerbende Partei zusammengefasst vor, die angefochtenen einstweiligen Verfügungen hätten unmittelbar in die Durchführung der Vergabeverfahren eingegriffen und die revisionswerbende Partei als Auftraggeberin an der Fortsetzung der vorgesehenen Verfahrensschritte gehindert. Das spätere Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügungen gemäß § 11 Abs. 3 Oö. VergRSG 2006 beseitige zwar deren „aktuelle“ Bindungswirkung, nicht jedoch die bereits eingetretene materielle Beschwer der revisionswerbenden Partei und den objektiven Nutzen einer Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit „ihres Erlasses“. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe darüber hinaus wegen der besonderen Wiederholungsgefahr im gegenständlichen sich regelmäßig wiederholenden Beschaffungskomplex und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage fort, ob die offenkundige oder nahezu offenkundige Aussichtslosigkeit eines Nachprüfungsantrags bei der Interessenabwägung nach § 11 Oö. VergRSG 2006 zu berücksichtigen sei.
8 5.1.Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9 5.2.Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer Revision weg, so führt dies in jeder Lage des Verfahrens zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 22.7.2024, Ro 2021/17/0007, Rn. 10, mwN).
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG sowohl eine solche, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist, als auch der nachträgliche Wegfall eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung und die damit verbundene materielle Klaglosstellung zu verstehen (vgl. wiederum VwGH 22.7.2024, Ro 2021/17/0007, Rn. 11, mwN).
11 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. wiederum VwGH 22.7.2024, Ro 2021/17/0007, Rn. 12, mwN). Vielmehr kommt dem Verwaltungsgerichtshof eine Kompetenz zur bloßen Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu, mögen auch die zugrundeliegenden Rechtsfragen für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein (vgl. etwa 15.3.2024, Ra 2023/02/0240, Rn. 12, mwN).
12 Mit dem Außerkrafttreten der beiden gegenständlichen einstweiligen Verfügungen ist somit das Rechtsschutzbedürfnis der revisionswerbenden Partei jeweils weggefallen (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2018/04/0003, 0004, Rn. 6).
13 6.Die Revisionen waren daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die beiden Verfahren einzustellen.
14 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zuerkannt wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz; vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2023/17/0038, Rn. 17, mwN).
Wien, am 18. August 2026
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