Die gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden zwischenzeitig abgeschlossen. Die für die Dauer der Nachprüfungsverfahrens mit den hier jeweils angefochtenen Beschlüssen erlassenen einstweiligen Verfügungen sind dadurch außer Kraft getreten, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis der Revisionswerberin nachträglich weggefallen ist. Eine nachträgliche Aufhebung der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes, mit der die Nachprüfungsverfahren beendet wurden, lässt die einstweiligen Verfügungen jeweils nicht wieder aufleben (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2018/04/0001).
Rückverweise