Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des B, vertreten durch Mag. Erhard Scharl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 26. Mai 2026, 405-4/7818/1/9-2026, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit der von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 4. Juni 2025 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung wurden dem Revisionswerber zu zwei Punkten jeweils Übertretungen des KFG angelastet, weil er als Lenker eines näher beschriebenen LKW mit digitalem Fahrtenschreiber den manuellen Nachtrag der täglichen Ruhezeiten bzw. sonstigen Arbeitszeiten (Anlastungspunkt 1.) und die Eintragung des Symbols des Landes bei Arbeitsbeginn (Anlastungspunkt 2.) unterlassen habe. Zu Anlastungspunkt 1. wurden 20 konkret genannte Zeiträume angegeben, zu Anlastungspunkt 2. wurden 21 Zeitpunkte genannt. Die angegebenen Zeiten begannen am 18. November 2024 und endeten am 10. Jänner 2025. Anlastungspunkt 2. enthält „nähere Angaben“, wonach festgestellt worden sei, dass der Revisionswerber am 18. November 2024 um 6:09 Uhr die Eintragung des Symbols des Landes bei Arbeitsbeginn nicht durchgeführt habe und er es an insgesamt 21 Lenktagen unterlassen habe, die entsprechende Eingabevorrichtung zu betätigen.
2 In der daraufhin vom Revisionswerber erstatteten Rechtfertigung wies dieser unter anderem darauf hin, dass aus näher dargestellten rechtlichen Erwägungen sämtliche Vorwürfe vor dem 16. Dezember 2024 einzustellen wären.
3 Das in der Folge von der belangten Behörde gegen den Revisionswerber erlassene Straferkenntnis vom 5. März 2026 enthält-entsprechend dem Einwand des Revisionswerbers-in Spruchpunkt 1. nur mehr Zeiträume ab dem 19. Dezember 2024. In Spruchpunkt 2. wurden die näheren Angaben über den 18. November 2024 sowie die Angabe von 21 Lenktagen belassen, jedoch bei der Angabe der konkret angelasteten Tatzeiten nur mehr jene elf Zeitpunkte angeführt, die nach dem 16. Dezember 2024 liegen.
4 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruchpunkt 2. dahingehend klargestellt werde, dass es statt „18.11.2024 um 06:09 Uhr“ richtig „19.12.2024 um 04:17 Uhr“ heißen müsse und die Ziffer „21“ durch die Ziffer „11“ ersetzt werde. Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines bestimmten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und es sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe die angelasteten Tatzeiten im Vergleich zur ersten Verfolgungshandlung eingeschränkt, bei der Erlassung des Straferkenntnisses jedoch insofern keine textliche Anpassung vorgenommen, als dass der 18. November 2024 nicht gelöscht und die Anzahl der Lenktage nicht auf elf angepasst worden sei. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur bewirke aber weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Revisionswerbers noch begründe sie eine Gefahr einer Doppelbestrafung. Es handle sich erkennbar um eine terminologische Unkorrektheit. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei eine Verfolgungshandlung, die alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthalte, durch die belangte Behörde gesetzt worden. Eine Aufhebung des Spruchpunktes 2. wegen des behaupteten Verstoßes gegen § 44a VStG sei nicht gerechtfertigt. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten wurde mit § 52 Abs. 1 VwGVG begründet und betragsmäßig gemäß Abs. 2 leg. cit. mit 20 % der verhängten Strafe bemessen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung zu § 52 Abs. 8 VwGVG abgewichen sei, wonach es im Beschwerdeverfahren durch Einschränkung des Tatvorwurfs zu einer Änderung zugunsten des Revisionswerbers gekommen sei, und er daher keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.
11 Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Revisionswerber im Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses lediglich elf konkrete Lenktage angelastet wurden und die Angabe von „21“ Lenktagen auf einem offensichtlichen Schreibfehler beruhte, der auf die (umfangreichere) Aufforderung zur Rechtfertigung zurückgeht. Die belangte Behörde folgte dem ausdrücklichen Einwand des Revisionswerbers in seiner Rechtfertigung und nahm die vor dem 16. Dezember 2024 gelegenen Tatvorwürfe nicht in das Straferkenntnis auf, sodass im Straferkenntnis tatsächlich-und für den Revisionswerber evident-nur elf Lenktage angelastet wurden. Mit der genannten Korrektur durch das Verwaltungsgericht wurde lediglich eine Klarstellung vorgenommen und keine Einschränkung des Tatvorwurfs, sodass der Beschwerde auch nicht teilweise Folge gegeben wurde. Eine derartige Verringerung des Unrechtsgehalts mit der Folge einer Kostenbefreiung des Revisionswerbers (vgl. etwa VwGH 28.4.2017, Ra 2016/17/0165, mwN) lag hier nicht vor. Zutreffend wendete daher das Verwaltungsgericht § 52 Abs. 8 VwGVG nicht an.
12 In der weiteren Zulässigkeitsbegründung moniert der Revisionswerber einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius bei der Strafbemessung des Verwaltungsgerichtes infolge Reduktion des Tatvorwurfs von 21 auf elf Tage.
13 Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht keine Einschränkung des Tatvorwurfs vornahm, lag auch deshalb kein Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen § 42 VwGVG vor, weil im angefochtenen Erkenntnis-abweichend vom bekämpften Straferkenntnis-der Milderungsgrund der völligen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht angenommen und damit andere Strafzumessungsgründe (vgl. VwGH 7.4.2017, Ro 2016/02/0009 und 0010, u.a., mwN) herangezogen wurden.
14 Schließlich macht der Revisionswerber noch eine Überschreitung der Grenzen der Spruchanpassung gemäß § 44a VStG geltend, weil das Verwaltungsgericht den ersten Tattag vom 18. November 2024 auf den 19. Dezember 2024 verschoben und die schon genannte Anzahl der Lenktage von 21 auf elf reduziert habe. Dies stelle keine unbedeutende Schreibfehlerkorrektur dar, welche selbst für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar gewesen sei. Dieses habe bloß die Vermutung aufgestellt, dass die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis auf Grund des Vorbringens des Revisionswerbers die-textlich widersprüchliche-Einschränkung vorgenommen habe.
15 Mit der Modifikation des Spruchs des Straferkenntnisses ging das Verwaltungsgericht nicht über den Spruch des bekämpften Straferkenntnisses und die Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Richtigstellung des Abspruchs hinaus (vgl. die von Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ (2023) § 44a Rz 1 zitierte hg. Rechtsprechung). Ein Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen § 44a VStG wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt. Selbst eine Verkürzung des Tatzeitraumes gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis würde den Revisionswerber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. etwa VwGH 23.6.2026, Ra 2026/04/0084, mwN).
16 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. August 2026
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