Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in den Revisionssachen des Dr. J B in V, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. Juli 2020, 1. LVwG 2019/39/0488 5 (Ra 2020/06/0187) und 2. LVwG 2019/39/0489 5 (Ra 2020/06/0188), betreffend Übertretung der Tiroler Bauordnung 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde V. vom 27. November 2018 wurde dem Revisionswerber die weitere Ausführung des Bauvorhabens der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit drei Wohneinheiten untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 25. April 2019 als unbegründet abgewiesen und die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2019, Ra 2019/06/0111, zurückgewiesen.
2 Am 25. Jänner 2019 erließ die belangte Behörde ein Straferkenntnis gegen den Revisionswerber, in dem sie ihm die dort näher bezeichnete Bauführung „abweichend von der Baubewilligung“ im Zeitraum vom 29. November 2018 bis zum 11. Dezember 2018 zur Last legte.
3 Am 4. Februar 2019 erließ die belangte Behörde ein weiteres Straferkenntnis gegen den Revisionswerber, in dem sie ihm zur Last legte, im Zeitraum vom 4. Dezember 2018 bis zum 18. Dezember 2018 den mit Bescheid vom 27. November 2018 erteilten Auftrag, mit welchem dem Revisionswerber die weitere Bauführung untersagt worden sei, nicht nachgekommen zu sein.
4 Mit dem zu Ra 2020/06/0187 angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gab dieses der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Jänner 2019 insoweit Folge, als es die dort verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden) auf € 700, (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden) herabsetzte. Die Tatzeit wurde in Abänderung der als erwiesen angenommenen Tat mit dem Zeitraum vom 29. November 2018 bis zum 3. Dezember 2018 bestimmt. Darüber hinaus sprach das Verwaltungsgericht aus:
„Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 a Z 1 VStG) hat es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach dem 1. Absatz zu lauten:
, Erdgeschoß :
Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; tragende Säulen verschoben bzw entfernt; neue tragende Säulen errichtet; tragende Wände ergänzt bzw verlängert; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben;
Obergeschoss:
Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; neue tragende Säule errichtet; tragende Wände verlängert bzw. neu errichtet; tragende Wände verschoben; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben; Fenster neu errichtet;
Dachgeschoß:
Glasfassade Richtung Süden verschoben;‘
Bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) hat es zu lauten:
,§ 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018‘
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) es zu lauten:
,§ 67 Abs 1 lit a iVm Abs 1 letzter Satz Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018‘.“
5 Mit dem zu Ra 2020/06/0188 angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gab dieses der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Februar 2019 insofern (teilweise) Folge, dass es anstelle der Sätze:
„... Dieser Bescheid wurde Ihnen am 3.12.2018 zugestellt. Sie sind diesem Auftrag, mit welchem Ihnen die weitere Bauausführung untersagt wurde, in der Zeit vom 4.12.2018 bis zum 18.12.2019 nicht nachgekommen“
wie folgt zu lauten habe:
„... Dieser Bescheid wurde Ihnen am 4.12.2018 zugestellt. Sie sind diesem Auftrag, mit welchem Ihnen die weitere Ausführung des Bauvorhabens mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, in der Zeit vom 04.12.2018 bis zum 14.12.2018 insofern nicht nachgekommen, als folgende Arbeiten durchgeführt wurden:
am 04.12.2018: Arbeiten am Vollwärmeschutz Nord Ostseite, Malerarbeiten am südlichsten Haus, Ofenarbeiten am mittleren Haus;
am 06.12.2018: Ofenbauarbeiten im mittleren und südlichsten Haus durch die Firma Felder;
am 07.12.2018 Ofenbauarbeiten im südlichsten Haus, Flämmarbeiten am nördlichsten Haus;
in der Zeit vom 13.12.2018 bis zum 14.12.2018: Erneuerung eines Teiles der Glasfassade beim südlichsten Haus.“
Bei der verletzten Verwaltungsvorschrift habe es zu lauten:
„§ 67 Abs 1 lit i Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr. 28/2018“
Bei der Strafsanktionsnorm habe es zu lauten:
„§ 67 Abs 1 lit i iVm Abs. 1 letzter Satz Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018“.
6 In beiden Verfahren sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision nicht zulässig sei.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionsverfahren wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Im Verfahren Ra 2020/06/0187 bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, die vom Gericht angenommenen Taten seien für sich weder der Bauordnung unterliegende Maßnahmen noch handle es sich um Maßnahmen, die einer Baubewilligung bedürften. Aus der Beschreibung der Tathandlung ergebe sich nichts, was dem Tatbild des Gesetzes entspreche. Das Straferkenntnis gebe in keinem Punkt an, welche Maßnahmen abweichend von der Baubewilligung erfolgt seien, lasse nicht erkennen, worin die Abweichungen lägen, beschreibe diese Abweichungen im Spruch nicht genau und setze sich so über die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinweg. Es dürfe zu keiner Doppelbestrafung kommen, was hier der Fall gewesen sei. Dabei habe der Betroffene ein Recht darauf, dass ihm im Spruch die zutreffende Fundstelle dessen vorgehalten werde, was man ihm zur Last lege. Den Spruch dürfe die Behörde nur dann ersetzen, wenn innerhalb der Frist des § 31 (wohl gemeint: § 31 VStG) eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Das sei hier nicht der Fall.
12 Im Verfahren Ra 2020/06/0188 bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, die maßgebliche Rechtsfrage sei die der Auslegung des Begriffs der weiteren Bauausführung. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Verfügung eines generellen Weiterbauverbots die Vornahme von Maßnahmen verbiete, die nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig sowie auf einen bloßen Substanzschutz gerichtet seien und ob das Gesetz ausnahmsweise die Zulässigkeit von Sicherungsmaßnahmen gestatte und die Behörde in einem solchen Fall die Verpflichtung zu einer Sachentscheidung habe. Weiters dürfe es zu keiner Doppelbestrafung kommen, was hier der Fall gewesen sei, weil die Bestrafung sowohl wegen der Ausführung der Maßnahmen, als auch wegen des Verstoßes gegen ein Bauverbot erfolgt sei. Dabei habe der Betroffene ein Recht darauf, dass ihm im Spruch die zutreffende Fundstelle dessen vorhalten werde, was man ihm zur Last lege. Den Spruch dürfe die Behörde nur dann ersetzen, wenn innerhalb der Frist des § 31 (wohl gemeint: § 31 VStG) eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Das sei hier nicht der Fall.
13 Soweit der Revisionswerber in den Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden Revisionen bemängelt, die angefochtenen Erkenntnisse entsprächen nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 und 2 VStG, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung sind. § 44a Z 1 VStG ist unter Rechtsschutzüberlegungen dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen, wobei eine derartige notwendigerweise einzelfallbezogene Beurteilung im Regelfall nicht revisibel ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0087, mwN).
14 Aus den oben zitierten Sprüchen der angefochtenen Erkenntnisse geht klar hervor, dass dem Revisionswerber im zu Ra 2020/06/0187 anhängigen Verfahren die im Spruch näher bezeichnete unbefugte Bauführung (vgl. § 67 Abs. 1 lit. a TBO 2018) und im zu Ra 2020/06/0188 anhängigen Verfahren die dort näher bezeichneten Verstöße gegen den baubehördlichen Auftrag (vgl. § 67 Abs. 1 lit. i TBO 2018) zur Last gelegt wurden. Inwiefern die angefochtenen Erkenntnisse angesichts des Umstandes, dass sie die konkreten Tathandlungen und die verletzten Verwaltungsvorschriften ausdrücklich nennen, gegen die Anforderungen des § 44a Z 1 und Z 2 VStG verstoßen sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht näher ausgeführt. Der Revisionswerber legt auch nicht dar, in welcher Weise er durch die im konkreten Fall erfolgte Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschriften in seinen Verteidigungsrechten hätte beeinträchtigt werden können (vgl. dazu VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
15 Soweit die Revisionen ins Treffen führen, es sei mit den angefochtenen Erkenntnissen zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Revisionswerbers gekommen, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im zu Ra 2020/06/0187 anhängigen Verfahren die von der belangten Behörde angenommene Tatzeit (29. November 2018 bis 11. Dezember 2018) zur Vermeidung einer Doppelbestrafung des Revisionswerbers einschränkte auf 29. November 2018 bis 3. Dezember 2018, weil dieser im zu Ra 2020/06/0188 anhängigen Verfahren mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen unzulässiger Bauführung in der Zeit vom 4. Dezember 2018 bis 14. Dezember 2018 verurteilt wurde. Damit liegen den genannten Verurteilungen unterschiedliche Tatzeiträume zu Grunde, weswegen die Gefahr einer Doppelbestrafung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist (vgl. VwGH 21.12.2018, Ra 2018/16/0204, mwN).
16 Dem Revisionsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe in den angefochtenen Erkenntnissen eine unzulässige Auswechslung der Tatzeit vorgenommen, ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht in den gegenständlichen Erkenntnissen eine Einschränkung des von der belangten Behörde auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht angenommenen strafbaren Tatzeitraumes (vgl. VwGH 17.5.1991, 90/06/0092) vornahm. Durch die Verkürzung des jeweiligen Tatzeitraums gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis wird der Revisionswerber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0123, mwN).
17 Im zu Ra 2020/06/0187 anhängigen Verfahren stellte das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses gestützt auf die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen umfassend dar, warum die im Spruch näher bezeichneten Änderungen als unbefugte Bauführung zu qualifizieren seien. Unter anderem sei es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch die vorgehaltenen und nicht in Abrede gestellten Änderungen der Grundriss- und Raumanordnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss im Ergebnis bzw in Konsequenz zu Verschiebungen der Außenwandkonstruktion und damit der Fassadengestaltung gekommen, was zumindest eine anzeigepflichtige Änderung darstelle. Die Raumvergrößerung habe jedenfalls Einfluss auf die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Gegebenheiten. Die Revision vermag mit ihren bloß pauschalen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung ein Rechtsirrtum unterlaufen, oder es von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
18 Soweit die Revision im zu Ra 2020/06/0188 anhängigen Verfahren vorbringt Maßnahmen, die zu einer Winterfestmachung, zum Vermeiden des Eintritts erheblicher Schäden und dergleichen dienten, könnten keine weitere Bauführung darstellen, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 67 Abs. 1 lit. i TBO 2018 zu bestrafen ist, wer einem Auftrag, mit dem ihm nach § 42 Abs. 3 lit. b Z 2 TBO 2018 die weitere Bauausführung untersagt wird, nicht nachkommt. Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts unterlagen sämtliche dem Revisionswerber vorgeworfenen Taten der Bauordnung. Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses näher bezeichneten und oben wiedergegebenen Arbeiten durchgeführt, nach den unbekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Bauführung fortgesetzt und damit gegen den ihm zuvor gemäß § 42 Abs. 3 lit. b Z 2 TBO 2018 erteilten Auftrag zuwidergehandelt. Denn mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde V. vom 27. November 2018 war ihm uneingeschränkt und undifferenziert die Fortsetzung der (weiteren) Bauausführung untersagt worden. Es lag somit eine umfassende Untersagung nach dieser Gesetzesbestimmung vor. Damit stand jedoch fest, dass sämtliche im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses näher bezeichnete Maßnahmen unzulässig waren (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 15.3.2011, 2010/05/0161; 18.3.2013, 2012/05/0044; jeweils mwN). Die Revision vermag auch insofern kein Abweichen des Erkenntnisses von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen.
19 Mit dem in ihrer Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen wird somit keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. August 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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