Nahm das VwG eine Einschränkung des von der belangten Behörde auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht angenommenen strafbaren Tatzeitraumes (vgl. VwGH 17.5.1991, 90/06/0092) vor, wird der Revisionswerber durch die Verkürzung des jeweiligen Tatzeitraums gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0123, mwN).
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