Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Salzburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. Februar 2026, Zl. 405-6/379/1/7-2025, betreffend Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: R U, vertreten durch die Armin Windhager Rechtsanwalts GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit Straferkenntnis vom 24. Juli 2025 wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M GmbH zu verantworten, dass am Standort in S am 22. Mai 2022 um 12:57 Uhr bis zum 25. Juni 2025 um 16.18 Uhr ein Getränkeautomat aufgestellt gewesen sei, diverse näher genannte alkoholische Getränke zum Verkauf angeboten worden und somit für jedermann frei zugänglich gewesen seien, obwohl an Kinder und Jugendliche keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder sonst abgegeben werden dürften, wenn sie diese nach den Salzburger Jugendschutzbestimmungen nicht erwerben, besitzen oder konsumieren dürften.
2 Der Mitbeteiligte habe dadurch § 367 iVm § 114 GewO 1994 iVm § 40 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Sbg. Jugendgesetz verletzt, weshalb über ihn gemäß § 367 GewO 1994 eine Geldstrafe iHv € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurde; ferner wurde dem Mitbeteiligten ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
3 1.2.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob den „angefochtenen Bescheid“ ersatzlos und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Spruchpunkt I.). Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten anfielen (Spruchpunkt II.) und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig (Spruchpunkt III.).
4 1.3. Das Verwaltungsgericht stellte-soweit hier relevant-fest, der Mitbeteiligte sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der M GmbH. Das Unternehmen verfüge über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ und übe dieses Gewerbe durch den Betrieb von Automatenstores aus.
5 Bei einem solchen Automatenstore handle es sich um einen kleinen, abgeschlossenen Innenraum, in dem sich vier Automaten befänden. Der Raum diene ausschließlich dem Verkauf von verschiedenen Gütern aus den Automaten; unter anderem könnten aus den Automaten auch alkoholische Getränke erworben werden. Es sei kein Verkaufspersonal anwesend. Für den Erwerb von Alkohol sei ein Altersnachweis erforderlich. Dieser erfolge mittels eines Kartenlesegeräts. Auf Aufforderung des Kartenlesegeräts müssten Dokumente wie Führerschein oder Personalausweis beim Kartenleser durchgezogen werden.
6 Am 22. Mai 2022 um 12:57 Uhr sowie am 25. Juni 2025 um 16.18 Uhr hätten im Automatenstore des Mitbeteiligten Kontrollen durch die belangte Behörde stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass alkoholische Getränke in Automaten zum Verkauf angeboten worden seien. Im Zuge der Kontrolle seien keine alkoholischen Getränke erworben worden, und es seien auch keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche abgegeben worden. Im Behördenakt befänden sich keine Hinweise darauf, dass eine derartige Abgabe stattgefunden habe.
7 1.4.In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dem Mitbeteiligten sei im Spruch des Straferkenntnisses das Aufstellen von Getränkeautomaten und das Anbieten von alkoholischen Getränken vorgeworfen worden, obwohl der Ausschank und die Abgabe dieser an Kinder und Jugendliche nach den Salzburger Jugendschutzbestimmungen unzulässig sei. Die Nichteinhaltung von § 114 GewO 1994 werde durch § 367a GewO 1994 sanktioniert.
8 Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass der Ausschank bzw. die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche ein objektives Tatbestandsmerkmal des § 114 GewO 1994 darstelle und als Teil des Tatbildes des § 367a GewO 1994 erforderlich sei (Hinweis auf VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0017; 3.3.2020, Ra 2019/04/0125). Ein Ausschank bzw. eine Abgabe von Alkohol sei gegenständlich jedoch weder erfolgt, noch sei dies dem Mitbeteiligten im Spruch oder in der Begründung des Straferkenntnisses konkret vorgeworfen worden.
9 Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung eines Verhaltens durch das Verwaltungsgericht sei grundsätzlich geboten (Hinweis auf VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228). Das vorgeworfene Verhalten (Anbieten von alkoholischen Getränken) erfülle jedoch per se keinen Straftatbestand, da ein Verstoß gegen § 114 GewO 1994 zumindest des Ausschanks oder der Abgabe bedürfe. Es erübrige sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Alterskontrolle durch Vorlage eines Lichtbild-oder Jugendausweises zwingend von einer physischen Person vorgenommen werden müsse oder auch automatisiert erfolgen dürfe.
10 1.5.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 114 GewO 1994 in Bezug auf Automatenstores, die in den letzten Jahren an Popularität gewonnen hätten. Dies zeige sich auch daran, dass die Rechtsauffassungen der Verwaltungsgerichte zu dieser Thematik divergierten.
11 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Bürgermeisters der Stadt Salzburg. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz.
12 3.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begrenzt. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 6.3.2026, Ro 2024/04/0003, Rn. 16, mwN).
16 4.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Bereithalten von alkoholischen Getränken in frei zugänglichen Automaten innerhalb von unbeaufsichtigten Betriebsräumen als „abgeben lassen“ im Sinne des § 114 GewO 1994 zu verstehen sei oder ob-wie vom Verwaltungsgericht angenommen-ein vollendeter Übergabevorgang an Jugendliche erforderlich sei. Außerdem sei klärungsbedürftig, ob § 114 GewO 1994 eine Alterskontrolle durch den Gewerbetreibenden verlange oder ob eine automatisierte Altersüberprüfung mittels technischer Auslesung von Lichtbildausweisen den gesetzlichen Anforderungen genüge. Zu diesen Fragen bestehe eine divergierende Spruchpraxis der Landesverwaltungsgerichte.
17 5.1.Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 367a iVm § 114 GewO 1994 sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt:
18 Nach dem klaren Wortlaut des § 367a iVm § 114 GewO 1994 besteht die darin unter Strafe gestellte Tathandlung im tatsächlichen Ausschenken oder in der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke „an Jugendliche“ durch den Gewerbetreibenden bzw. im tatsächlichen Ausschenken lassen oder Abgeben lassen durch die im Betrieb beschäftigten Personen entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (vgl. VwGH 30.4.2026, Ra 2026/04/0046, Rn. 16, mHa VwGH 3.3.2020, Ra 2019/04/0125).
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass die Bestrafung nach § 367a iVm § 114 erster Satz GewO 1994 die Feststellung des tatsächlichen Ausschanks oder der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigen Personen voraussetzt (vgl. erneut VwGH 30.4.2026, Ra 2026/04/0046, Rn. 17).
20 Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Erkenntnis mit seiner Begründung, dass ein Ausschank bzw. eine Abgabe von Alkohol an Jugendliche gegenständlich weder erfolgt sei, noch dies dem Mitbeteiligten im Spruch oder in der Begründung des Straferkenntnisses konkret vorgeworfen worden sei, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
21 5.2.Auf die Frage, in welcher Weise eine Alterskontrolle im Anwendungsbereich des § 114 Abs. 1 GewO 1994 vom Gewerbetreibenden durchzuführen sei, kommt es mangels tatsächlichen Ausschanks oder tatsächlicher Abgabe von alkoholischen Getränken im Revisionsfall nicht an. Zur Lösung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht befugt, sondern nur solcher, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 11.3.2026, Ra 2024/04/0419, Rn. 19, mwN).
22 5.3.Mit dem Hinweis auf divergierende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte legt die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine uneinheitliche Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt (vgl. etwa VwGH 14.12.2016, Ra 2015/17/0120, 0121, Rn. 10, sowie 10.8.2018, Ra 2017/17/0570, Rn. 4; jeweils mwN).
23 6.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
24 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Juni 2026
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