Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. Jänner 2026, Zl. LVwG 30.25 4529/2025 30, betreffend Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: W L in M), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (Amtsrevisionswerberin) legte mit Straferkenntnis vom 23. September 2025 dem Mitbeteiligten soweit vorliegend wesentlich zur Last, er habe am 24. Juni 2025 an näher bezeichnetem Standort das Gastgewerbe ausgeübt und es zu verantworten, dass dort „Alkohol an Jugendliche durch einen Selbstbedienungsautomaten (Bier, weißer Spritzer sowie gebrannter Alkohol/spirituosenhältigen Mischgetränke wie Eristoff Fire, Secco Bianco) abgegeben bzw. ausgeschenkt [worden sei], ohne dass die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach dem Stmk. Jugendgesetz zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangt zu haben, um das Alter der Jugendlichen festzustellen; obwohl Jugendlichen der Genuss von Alkohol bis zum 16. Lebensjahr (§ 18 Abs. 1 StJG 2013) und darüber hinaus bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere ‚Alkopops (§ 18 Abs. 2 Zif. 2 StJG 2013) verboten ist“. Der Mitbeteiligte habe dadurch „am Standort ... alkoholische Getränke abgegeben bzw. ausgeschenkt, ohne, dass ein entsprechendes Kontrollsystem gem. § 114 GewO vorliegt“ und daher „§ 367a i.V.m. §§ 46, 114 Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008“ verletzt (Spruchpunkt 2.). Über den Mitbeteiligten wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 500, (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 22 Stunden) verhängt und ihm die Zahlung eines Kostenbeitrags in näher bestimmter Höhe auferlegt.
2 Das Verwaltungsgericht gab nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge, hob das Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin in diesem Umfang auf, stellte das „bezughabende Verwaltungsstrafverfahren“ gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG ein und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte dazu nachstehenden wesentlichen Sachverhalt fest:
4 Der Mitbeteiligte sei am näher genannten Standort zur Ausübung des freien Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen einfacher Art und Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ berechtigt.
Im Zuge einer im Auftrag der Amtsrevisionswerberin von Polizeiorganen durchgeführten Kontrolle habe sich im überprüften Standort der Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten ein betriebsbereiter Selbstbedienungsgetränkeautomat befunden, in dem sich in diversen Gebinden alkoholische Getränke, und zwar „Secco Bianco“, „Eristoff Fire“, Bier, „G´Spritzer Most“ und „Spritzer“ befunden hätten. Die Betriebsräumlichkeiten mit dem aufgestellten Automaten und der Möglichkeit, die Getränke vor Ort unter Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Sitzgelegenheiten und Tische zu konsumieren, seien zum Kontrollzeitpunkt frei zugänglich und nicht versperrt gewesen, jedoch habe sich innerhalb der Betriebsräumlichkeiten keine jugendliche Person befunden. Es sei „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ festzustellen, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort ein Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche erfolgt sei.
5 Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahin, dass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei, weil dem Mitbeteiligten nicht nachzuweisen sei, dass er tatsächlich Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt habe.
6 Gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Amtsrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision in Bezug auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 114 GewO 1994 vor, das Verwaltungsgericht setze diesbezüglich voraus, dass tatsächlich alkoholische Getränke an Jugendliche ausgeschenkt werden. Es unterstelle damit, dass es sich beim Verstoß gegen § 114 GewO 1994 um ein Erfolgsdelikt handle. Tatsächlich sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Übertretung dieser Norm ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Gemäß § 111 Abs. 3 GewO 1994 sei unter Verabreichung und Ausschank jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abstelle, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden können. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Konsum der vom Mitbeteiligten im Automaten angebotenen alkoholischen Getränke an Ort und Stelle an den vorhandenen Verabreichungsplätzen möglich gewesen sei. Insofern sei der Tatbestand des § 114 GewO 1994 erfüllt. Ein „tatsächlicher unmittelbarer Ausschank an Jugendliche“ werde nicht verlangt.
11 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/01/0103, Rn. 11, mwN).
12 Vorliegend ist die Rechtslage klar und eindeutig:
13 Gemäß § 114 GewO 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.
14 Gemäß § 367a GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens € 180, bis zu € 3.600, zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.
15 Der Wortlaut des § 114 GewO 1994 richtet sich an den Gewerbetreibenden. Diesem ist untersagt, selbst oder „durch die im Betrieb beschäftigten Personen“ alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgegeben zu lassen, wenn dies nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0017, mwN).
16 Nach dem klaren Wortlaut des § 367a iVm § 114 GewO 1994 besteht die darin unter Strafe gestellte Tathandlung im tatsächlichen Ausschenken oder in der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke „an Jugendliche“ durch den Gewerbetreibenden bzw. im tatsächlichen Ausschenken lassen oder Abgeben lassen durch die im Betrieb beschäftigten Personen entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (vgl. etwa zur Abgabe alkoholischer Getränke an jugendliche Testkäufer VwGH 3.3.2020, Ra 2019/04/0125, sowie VwGH 11.5.2017, Ro 2017/04/0004).
17 Die gegenteilige Auslegung im Zulässigkeitsvorbringen, wonach es auf die „Anwesenheit von Jugendlichen während einer Kontrolle bzw. die unmittelbar wahrgenommene Abgabe von alkoholischen Getränken“ an Jugendliche für die Verwirklichung des objektiven Tatbildes gar nicht ankomme, würde bedeuten, dass bereits die abstrakte Gefahr der Ausschank oder Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen, etwa infolge eines unzureichenden Kontrollsystems, unabhängig davon, ob der Ausschank oder die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche tatsächlich stattgefunden hat, für die Erfüllung des objektiven Tatbildes ausreicht. Dem steht bereits der klare Wortlaut des § 367a iVm § 114 erster Satz GewO 1994 entgegen, ebenso wie die Verpflichtung zur Ausweiskontrolle durch den Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen zwecks Feststellung des Alters der Jugendlichen gemäß § 114 zweiter Satz GewO 1994 bei Bestehen berechtigter Zweifel, ob die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht hat (vgl. zu dieser Verpflichtung VwGH 3.3.2020, Ra 2019/04/0125, Rn. 14f). Aus der in der Revision ins Treffen geführten Definition des Begriffs „Ausschank“ in § 111 Abs. 3 GewO 1994 ergibt sich nichts anderes, weil wie bereits in Rn. 16 festgehalten § 114 GewO 1994 den tatsächlichen Ausschank (bzw. die tatsächliche Abgabe) alkoholischer Getränke „an Jugendliche“ erfordert. Die Bestrafung nach § 367a iVm § 114 erster Satz GewO 1994 setzt somit die Feststellung des tatsächlichen Ausschanks oder der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigen Personen voraus.
18 Der tatsächliche Ausschank oder die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen ist Teil der Tathandlung und nicht ein (von der Tathandlung getrennt) eingetretener Erfolg, der Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Delikts ist. Insofern handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt (vgl. allgemein zum Vorliegen eines Erfolgsdelikts VwGH 15.12.2006, 2006/04/0100, mwN). Das angefochtene Erkenntnis weicht daher auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, dass es sich bei dem Delikt des § 367a GewO 1994 um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. etwa VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007, Rn. 18, mwN).
19 Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen des objektiven Tatbildes des § 367a GewO 1994 mangels tatsächlichen Ausschanks von alkoholischen Getränken an Jugendliche im Tatzeitpunkt verneint und das Verwaltungsstrafverfahren bereits aus diesem Grund eingestellt. Der Rechtsfrage, ob das vom Mitbeteiligten im Tatzeitpunkt eingerichtete Kontrollsystem ausreichend war, kommt daher keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Mangels rechtlicher Relevanz war auf das diesbezügliche weitere Zulässigkeitsvorbringen der Amtsrevisionswerberin nicht weiter einzugehen.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2026
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