Wenn der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis von sich aus ungenutzt lässt, ist gerade keine Spielvariante gegeben, deren Ergebnis vom Spieler nicht durch Geschick oder Berechnung beeinflusst werden konnte. Entsprechend dem hg. Erkenntnis vom 4. Jänner 2017, Ra 2015/17/0145, liegt deshalb in diesem Fall kein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG und somit kein Glücksspielgerät vor. Im Gegensatz dazu behandelt das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2005/17/0178, den Fall, dass eine Spielvariante vorliegt, bei der in einer ersten Spielphase die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist und nur für den Fall eines Gewinns in dieser ersten Spielphase in weiterer Folge dieser Gewinn abhängig vom Geschick des Spielers noch verändert werden könnte. Somit ist entgegen dem dem hg. Erkenntnis vom 4. Jänner 2017, Ra 2015/17/0145, zugrunde liegenden Sachverhalt in der im hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2005/17/0178, behandelten Spielvariante lediglich die Höhe des erzielten Gewinns vom Geschick oder der Berechnung des Spielers abhängig, während es für die Entscheidung, ob überhaupt ein Gewinn oder Verlust eintritt, ausschließlich oder überwiegend auf den Zufall ankommt.
Rückverweise