Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2005/17/0178, als auch im Erkenntnis vom 4. Jänner 2017, Ra 2015/17/0145, festgehalten, dass durch den Einbau eines Geschicklichkeitselements der Glücksspielcharakter eines Spiels beseitigt werden kann. Die Beurteilung eines Glücksspielgeräts hängt demnach davon ab, ob der Spielverlauf durch ein solches Geschicklichkeitselement vom Spieler derart beeinflusst werden kann, dass der Spielerfolg nicht ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhängt. Im Erkenntnis vom 4. Jänner 2017, Ra 2015/17/0145, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kein Glücksspiel vorliege, wenn es der Spieler "in der Hand" hat, ob Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern oder prognostizieren kann. Alleine aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lasse und somit ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert werde, könne daher nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliege. Diese Ausführungen stehen mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2009, 2005/17/0178, wonach sich am Glücksspielcharakter eines Spieles nichts ändere, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust in der ersten Phase ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig sei und daran eine Phase anschließe, in der ein solchermaßen erzielter Gewinn abhängig vom Geschick des Spielers noch verändert werden könnte, nicht im Widerspruch.