Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator, Hofrat Mag. Brandl und Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des G G, vertreten durch die Noé-Nordberg|Mautner Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. September 2025, Zl. LVwG-AV-759/001-2025, betreffend die Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1 1.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 11. Juni 2024 wurde der mitbeteiligten Partei die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (im Folgenden NÖ StWG) für eine näher beschriebene 110-kV-Freileitung mit Einbindung eines näher bezeichneten Umspannwerks unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2 2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 beantragte die mitbeteiligte Partei die Bestellung von-näher umschriebenen - Dienstbarkeiten zu Lasten eines genau bezeichneten, im Eigentum der Stadtgemeinde G stehenden Grundstücks. Unter einem wurde begehrt, die Stadtgemeinde G und den-durch die Dienstbarkeit beeinträchtigten - Revisionswerber als Antragsgegner zur Duldung der grundbücherlichen Einverleibung dieser Dienstbarkeiten zu verpflichten. Die mitbeteiligte Partei habe mit der Stadtgemeinde G zwar bereits einen Dienstbarkeitsvertrag über die Einräumung der beantragten Rechte abgeschlossen, jedoch sei das genannte Grundstück mit einem Bauverbot zugunsten mehrerer näher bezeichneter, im Eigentum des Revisionswerbers stehender Grundstücke belastet. Diese Dienstbarkeit des Bauverbotes sei gegenüber der Dienstbarkeit der mitbeteiligten Partei vorrangig, weshalb letztere der mitbeteiligten Partei nicht die benötigte Rechtsposition zur Errichtung und zum sicheren dauerhaften Bestand der Freileitung verschaffe. Eine vertragliche Einigung zur vorrangigen Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit zugunsten der mitbeteiligten Partei sei nicht zustande gekommen.
3 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30. Mai 2025 räumte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei in Entsprechung dieses Antrags gemäß den §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 lit. a und 20 NÖ StWG zur Sicherung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der mit Bescheid vom 11. Juni 2024 bewilligten elektrischen Leitungsanlage zulasten des bezeichneten Grundstücks im Enteignungsweg folgende Dienstbarkeiten als dingliche Rechte ein:
„a) Die Duldung der Errichtung, des Betriebs und des Bestandes einer 110-kV-Freileitungsanlage wie in der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilage dargestellt;
b) die Duldung der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der 110-kV-Freileitungsanlage hindernden Sachen, die Ausästung und Fällung einzelner Bäume sowie die Herstellung von Durchschlägen durch Waldungen;
c) die Duldung der Überprüfung, der Instandhaltung, der Umbau und Erneuerung der 110-kV-Freileitungsanlage im Rahmen der Bewilligung des Bescheids vom 11.06.2024, Zahl [...];
d) die Duldung des Betretens und Befahrens der genannten Grundstücke durch die hierzu von der Dienstbarkeitsberechtigten bestellten Personen und Vertreter zu Zwecken der lit a) bis c);
e) die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der 110-kV-Freileitungsanlage zur Folge haben könnten;
f) die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten aller Art sowie die Unterlassung von Baumpflanzungen innerhalb des in der Beilage gekennzeichneten Bereichs ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten.
Gleichzeitig ergeht die Verpflichtung, die grundbücherliche Einverleibung vorgenannter Dienstbarkeiten aufgrund dieses Bescheides zu dulden.“
4 Mit dem (vorliegend nicht mehr verfahrensgegenständlichen) Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die mitbeteiligte Partei gemäß § 20 NÖ StWG verpflichtet, der Eigentümerin des Grundstücks einen Entschädigungsbetrag in der Höhe von € 23.759,41 zu bezahlen.
5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der Stadtgemeinde G und des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend Folge, dass der Ausdruck „der Umbau“ in Spruchpunkt I. Punkt c) des Bescheides zu entfallen habe (Spruchpunkt I.1.). Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wurde mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.1.). Die Revision wurde jeweils für unzulässig erklärt.
6 3.1. Das Verwaltungsgericht traf zunächst Feststellungen zum Inhalt des rechtskräftigen Bau- und Betriebsbewilligungsbescheides vom 11. Juni 2024 sowie zum Verlauf der bewilligten Leitungsanlage über das betroffene Grundstück. Die mitbeteiligte Partei habe versucht, mit der Stadtgemeinde G und dem Revisionswerber zu einer zivilrechtlichen Einigung zu gelangen. Zwar sei mit der Stadtgemeinde G ein Dienstbarkeitsvertrag zustande gekommen, ein-gegenüber der zugunsten der Grundstücke des Revisionswerbers bestehenden Dienstbarkeit - vorrangiges Recht habe damit jedoch nicht eingeräumt werden können. Da die vertragliche Erlangung der für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Rechte gescheitert sei, habe die mitbeteiligte Partei den verfahrensgegenständlichen Antrag zur Einräumung entsprechender Zwangsrechte gestellt.
7 Die Verlegung der Leitung durch Änderung der Trasse oder Erdverkabelung würde unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen. Die eingeräumten Rechte seien aus elektrotechnischer Sicht erforderlich, um den sicheren Betrieb der Anlage über die Bestands- bzw. Lebensdauer sicherzustellen.
8 3.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, eine Enteignung im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. b (gemeint wohl lit. a) NÖ StWG setze voraus, dass eine zivilrechtliche Einigung nicht habe erlangt werden können und dass mit Leitungsrechten gemäß §§ 11 ff NÖ StWG nicht das Auslangen gefunden werden könne. Eine zivilrechtliche Einigung sei trotz entsprechender Versuche der mitbeteiligten Partei unbestrittenermaßen nicht zustande gekommen. Um den sicheren Betrieb der Anlage über die Bestands- bzw. Lebensdauer sicherzustellen, sei auch davon auszugehen, dass mit der Einräumung von Leitungsrechten nicht das Auslangen gefunden werden könne, weil eine solche nur dann in Betracht komme, wenn kein zwingendes Interesse an einer dauerhaften Fixierung der Trasse bestehe und eine Verlegung ohne besondere Schwierigkeiten realisierbar sei.
9 Gegen den Umfang der eingeräumten Dienstbarkeiten bestünden keine Bedenken, zumal diese ausschließlich in jenem Ausmaß eingeräumt würden, das der Errichtung und dem sicheren Betrieb der Leitungsanlage geschuldet sei. Nur die Passage, wonach auch „Umbauten“ hinzunehmen seien, sei zu streichen, weil sie dahingehend (miss)verstanden werden könnte, dass auch allfällige künftige Änderungen der Leitungsanlage hinzunehmen wären.
10 4.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2025, E 3422/2025, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
11 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts-somit gegen das Erkenntnis - erhoben.
12 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision ua. vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 12 NÖ StWG über den Inhalt der Leitungsrechte die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 18 und § 19 NÖ StWG zulasse, die über den abschließend geregelten Umfang der Leitungsrechte hinausgingen (insbesondere betreffend ein generelles Bauverbot und weitreichende Unterlassungspflichten).
14 Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aus nachstehenden Erwägungen jedoch nicht berechtigt.
15 2.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Starkstromwegegesetzes (NÖ StWG), LGBl. 7810-0 (WV), in der Fassung LGBl. 7810-4 bzw. LGBl. Nr. 68/2021 (§ 12), lauten auszugsweise:
„Leitungsrechte
§ 11
(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 18),
b) ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegenstehen oder
c) Leitungsrechte bereits auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehen.
Inhalt der Leitungsrechte
§ 12
(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a) auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
b) auf Führung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde,
c) auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird,
d) auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz.
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechts ergibt sich aus der Bewilligung.
[...]
Ausübung der Leitungsrechte
§ 14
[...]
(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.
[...]
Enteignung
§ 18
(1) Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
(2) In den Anträgen auf Ausspruch der Enteignung sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 19) der beanspruchten Rechte anzuführen.
Gegenstand der Enteignung
§ 19
(1) Die Enteignung umfaßt:
a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
[...]
Durchführung von Enteignungen
§ 20
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes-EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003 mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 und 3, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung.
[...]
d) Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.
[...]“
16 2.2. Der-als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltende - § 19 des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (im Folgenden StWGG), BGBl. Nr. 71/1968, lautet auszugsweise:
„TEIL II
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht
[...]
§ 19. Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
[...]
(2) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens vorgenommenen Beurkundungen (§ 13) und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.“
17 3.1. Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, der Umfang der (der mitbeteiligten Partei im Enteignungsweg eingeräumten) Dienstbarkeiten sei-mit Ausnahme der Verpflichtung zur Duldung von „Umbauten“-unbedenklich, zumal diese nur in jenem Ausmaß eingeräumt würden, das der Errichtung und dem sicheren Betrieb der Anlage geschuldet sei.
18 Der Revisionswerber vertritt demgegenüber die Auffassung, die Regelung des § 12 NÖ StWG über den Inhalt der Leitungsrechte sei sinngemäß auch auf die Enteignung gemäß § 18 NÖ StWG anzuwenden. Da gesetzliche Grundlagen für Eigentumseingriffe nicht erweiternd ausgelegt werden könnten, sei die Aufzählung der möglichen Inhalte von Leitungsrechten als abschließend anzusehen. Die von der mitbeteiligten Partei begehrten Zwangsrechte hätten daher mangels gesetzlicher Grundlage nicht im beantragten Umfang eingeräumt werden dürfen. Das NÖ StWG biete keine Grundlage dafür, ein Recht (insbesondere) auf Duldung der Entfernung der (die-zur Errichtung und zum Betrieb der Leitungsanlage erforderlichen - Arbeiten sowie den sicheren Bestand der 110-kV-Freileitungsanlage) hindernden Sachen oder auf Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der 110-kV-Freileitungsanlage zur Folge haben könnten, einzuräumen.
19 Dem hält die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung entgegen, dass der Gegenstand der Enteignung in § 19 NÖ StWG geregelt sei. Der in § 18 NÖ StWG enthaltene Verweis auf die §§ 11 ff NÖ StWG beziehe sich lediglich auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung, dass mit Leitungsrechten nicht das Auslangen gefunden werden könne. Leitungsrechte seien (wie sich auch aus der Bestimmung des § 14 Abs. 2 NÖ StWG zeige) als „schwache“ Rechte ausgestaltet. Die gegenständlich eingeräumten und im Einzelnen angeführten Dienstbarkeiten würden das Eigentumsrecht des Revisionswerbers nicht über jenes Maß hinaus einschränken, das zum sicheren Betrieb der Leitung erforderlich sei.
20 3.2.§ 18 Abs. 1 NÖ StWG ist der Bestimmung des § 18 des Starkstromwegegesetzes 1968 (im Folgenden StWG 1968), BGBl. Nr. 70, nachgebildet (vgl. den Motivenbericht zum NÖ StWG vom 14.4.1970, I/5-311/11-1969, 7). Voraussetzung der Enteignung nach diesen Bestimmungen ist, dass der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodass mit den Leitungsrechten nach den §§ 11 NÖ StWG (bzw. StWG 1968) nicht das Auslangen gefunden werden kann. Welche Eigentumseingriffe im Enteignungsweg vorgenommen werden können, wird in § 19 Abs. 1 NÖ StWG (gleichlautend mit der Bestimmung des § 19 Abs. 1 StWG 1968) festgelegt, wobei die Enteignung gemäß lit. a dieser Bestimmung auch die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen umfassen kann.
21 § 19 Abs. 1 NÖ StWG legt zwar fest, was Gegenstand einer Enteignung sein kann. Eine mit § 12 Abs. 1 NÖ StWG vergleichbare Regelung, welche die im Enteignungsweg bestellten Dienstbarkeiten auf bestimmte Inhalte-im Sinn konkreter Rechte, die eingeräumt werden - beschränken würde, ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Der in § 18 NÖ StWG enthaltene Verweis auf die Bestimmungen zu den Leitungsrechten bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut darauf, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn mit Leitungsrechten nach §§ 11 ff NÖ StWG nicht das Auslangen gefunden werden kann. Auch die Erläuterungen zu § 18 und § 19 StWG 1968, denen die Bestimmungen des NÖ StWG nachgebildet sind, enthalten keinen Hinweis darauf, dass die taxative Regelung über den Inhalt der Leitungsrechte auch auf die Enteignung gemäß §§ 18 ff StWG 1968 anzuwenden wäre (vgl. RV 625 BlgNR 11. GP, 12).
22 Gegenteiliges lässt sich auch aus der Systematik des NÖ StWG nicht ableiten. Der Gesetzgeber betont mit der Differenzierung zwischen zwei unterschiedlich weitreichenden hoheitlichen Eigentumseingriffen (Leitungsrechten bzw. Enteignung) das Prinzip des gelindesten Mittels (vgl. VwGH 23.7.2013, 2010/05/0228, mwN, zum Burgenländischen Starkstromwegegesetz). Dieses Prinzip kommt auch in der Bestimmung des § 19 Abs. 2 NÖ StWG zum Ausdruck, wonach von Abs. 1 lit. b leg. cit. nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die übrigen in Abs. 1 leg. cit. angeführten Maßnahmen nicht ausreichen. Der vom Revisionswerber vertretene Standpunkt, im Enteignungsweg dürften nur Dienstbarkeiten mit den in § 12 NÖ StWG aufgezählten Inhalten eingeräumt werden, würde für den Fall, dass die Bestellung von Dienstbarkeiten in einem dieser Bestimmung entsprechenden Umfang für den bewilligungsgemäßen Bau und Betrieb der Leitungsanlage nicht ausreichte, dazu führen, dass auf die Möglichkeit der zwangsweisen Abtretung von Grundstücken zurückgegriffen werden müsste. Dass dies in einem solchen Fall gegenüber dem-stets gelinderen-Mittel der Einräumung einer Dienstbarkeit intendiert ist, kann dem Gesetz jedoch nicht unterstellt werden.
23 Im Übrigen ist es auch nicht zutreffend, dass-wie der Revisionswerber zu vermeinen scheint-die Bestellung von Dienstbarkeiten im Enteignungsweg ansonsten der „freien Inhaltsgestaltung“ der Behörde und damit keinerlei gesetzlichen Schranken unterliegen würde. So ist im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob die von der Antragstellerin beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind (vgl. VwGH 6.9.2011, 2008/05/0016, mwN). Die zwangsweise Bestellung von Dienstbarkeiten darf demnach nur in einem solchen Ausmaß erfolgen, das für die Ausführung der bewilligten Leitungsanlage notwendig ist. Daher ist auch der Inhalt der Dienstbarkeiten auf dieses unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt. Dass im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich bewilligte Leitungsanlage etwa die Einräumung von Servituten in geringerem Ausmaß ausgereicht hätte, behauptet der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht.
24 Aus all dem folgt, dass § 12 NÖ StWG auf Dienstbarkeiten gemäß § 19 Abs. 1 lit. a NÖ StWG nicht anzuwenden ist.
25 3.3. Ausgehend davon ist für den Revisionswerber auch mit seinem weiteren Vorbringen, mit dem er sich gegen die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung wendet, die grundbücherliche Einverleibung der bestellten Dienstbarkeiten zu dulden, weil eine derartige Verpflichtung in der abschließenden Regelung des § 19 Abs. 1 NÖ StWG keine Deckung finde, nichts zu gewinnen.
26 Zudem ist diesem Revisionsvorbringen entgegenzuhalten, dass gemäß § 19 Abs. 2 StWGG die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens erlassenen Bescheide Urkunden im Sinn des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 (GBG 1955), BGBl. Nr. 39, sind. Da es sich bei § 19 Abs. 2 StWGG um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt, bedarf es insoweit keiner korrespondierenden landesgesetzlichen Bestimmungen (vgl. dazu auch Neubauer/Onz/Mendel, StWG [2010] § 23 Rz. 8). Für die Einverleibung aufgrund von (in § 33 GBG 1955 aufgezählten) öffentlichen Urkunden bedarf es (anders als für die Einverleibung aufgrund von privaten Urkunden gemäß § 32 GBG 1955) keiner ausdrücklichen Einwilligung. Ausgehend davon kommt der im Spruch des Bescheides vom 30. Mai 2025 ausgesprochenen Verpflichtung, die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeiten zu dulden, keine eigenständige normative Wirkung zu, weil sie keine über die ohnehin mit der Erlassung des Enteignungsbescheides verbundenen Rechtsfolgen hinausgehende Anordnung beinhaltet.
27 4. Der Revisionswerber moniert überdies, die mitbeteiligte Partei habe in ihrem Antrag auf Ausspruch der Enteignung entgegen § 18 Abs. 2 NÖ StWG nicht sämtliche am gegenständlich betroffenen Grundstück der Stadtgemeinde G dinglich Berechtigten angeführt. Die belangte Behörde hätte daher den verfahrenseinleitenden Antrag vom 28. Februar 2025 entweder zur Verbesserung zurückstellen oder zurückweisen müssen. Auch das Verwaltungsgericht habe diesen Aspekt unberücksichtigt gelassen.
28 Dieses Vorbringen erweist sich bereits deshalb als nicht zielführend, weil aus § 18 Abs. 2 NÖ StWG über den Inhalt eines Antrages auf Ausspruch der Enteignung fallbezogen kein subjektives Recht des Revisionswerbers, der als Enteignungsgegner benannt wurde, abgeleitet werden kann.
29 5.1.Der Revisionswerber bringt ferner vor, das Verwaltungsgericht übersehe, dass zwischen der mitbeteiligten Partei und der Stadtgemeinde G bereits ein privatrechtlicher Dienstbarkeitsvertrag über dieselben Rechte, die nunmehr zwangsweise eingeräumt worden seien, zustande gekommen sei. Da die mitbeteiligte Partei somit bereits über die erforderlichen Rechte verfüge, fehle es an der gesetzlichen Voraussetzung für eine Enteignung gemäß § 19 Abs. 1 lit. a NÖ StWG. Die Enteignung diene ausschließlich dazu, die Rangordnung der vorrangig eingetragenen Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke des Revisionswerbers zu umgehen. Um dem „Problem“ des vorrangigen Bauverbotes entgegenzutreten, hätte vielmehr die Einschränkung der Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke des Revisionswerbers gemäß § 19 Abs. 1 lit. c NÖ StWG beantragt werden müssen.
30 5.2.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eigentumseingriffs durch Enteignung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon von Verfassung wegen, dass die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0126, Rn. 39, mwN auch zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
31 5.3.Die Erforderlichkeit der zwangsweisen Bestellung der Dienstbarkeiten zugunsten der mitbeteiligten Partei trotz der bereits bestehenden, im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit wurde im Enteignungsantrag sowie vom Verwaltungsgericht damit begründet, dass letztere der mitbeteiligten Partei aufgrund der vorrangig eingetragenen Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke des Revisionswerbers nicht die erforderliche Rechtsposition verschaffe. Dies ist aufgrund des in § 486 ABGB zum Ausdruck kommenden Prioritätsprinzips zutreffend, weil im Fall der Bestellung mehrerer nicht miteinander vereinbarer Dienstbarkeiten die Priorität des Erwerbes entscheidend ist und sich das vorrangige Recht durchsetzt (vgl. Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.05 § 486 [Stand 15.12.2023, rdb.at]). Dass der Inhalt des zugunsten der Grundstücke des Revisionswerbers bestehenden Bauverbotes nicht mit der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Bestandes und Betriebes einer elektrischen Leitungsanlage vereinbar ist, ist unbestritten. Ebenso steht fest, dass eine zivilrechtliche Einigung mit dem Revisionswerber als Enteignungsgegner nicht zustande kam.
32 Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zur Umsetzung der in Rede stehenden Leitungsanlage notwendigen Rechte am gegenständlichen Grundstück bereits auf andere Weise als durch Enteignungsmaßnahmen erlangt wurden bzw. hätten erlangt werden können.
33 5.4. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen zielt offenbar darauf ab, dass anstelle der Enteignung gemäß § 19 Abs. 1 lit. a NÖ StWG eine Enteignung gemäß § 19 Abs. 1 lit. c NÖ StWG hätte vorgenommen werden müssen.
34 Der Revisionswerber wurde im verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei als Enteignungsgegner benannt und dem Verfahren als Partei im Sinn des § 20 NÖ StWG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Fall EisbEG beigezogen. Anhaltspunkte dafür, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Enteignung grundsätzlich nicht vorgelegen wären, sind weder vor dem Hintergrund des Revisionsvorbringens noch sonst erkennbar; eine zivilrechtliche Einigung mit dem Revisionswerber als Enteignungsgegner kam nicht zustande. Vor diesem Hintergrund legt der Revisionswerber nicht substantiiert dar, inwiefern er durch die gegenständliche zwangsweise Bestellung von Dienstbarkeiten an dem Grundstück der Stadtgemeinde G einen Nachteil erleiden würde, der ihn im Fall einer Einschränkung des zugunsten seiner Grundstücke bestehenden Bauverbotes nicht treffen würde.
35 6.Soweit der Revisionswerber Begründungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses moniert und dazu Fragen formuliert, auf die das Verwaltungsgericht nicht eingegangen sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich diese Fragen mit dem übrigen, soeben erörterten Revisionsvorbringen decken. Da mit diesem inhaltlichen Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufgezeigt wird, fehlt es der behaupteten Verletzung der Begründungspflicht an der Relevanz (vgl. zum Erfordernis einer Relevanzdarstellung etwa VwGH 10.7.2024, Ra 2024/04/0343, Rn. 20, mwN). Dass durch die vorliegende Begründung der angefochtenen Entscheidung die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof maßgeblich beeinträchtigt wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu etwa VwGH 10.4.2024, Ra 2021/04/0117, Rn. 19).
36 7.Soweit der Revisionswerber in den Revisionsgründen schließlich Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG rügt, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 11.3.2026, Ra 2025/14/0398, Rn. 22, mwN).
37 8.Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
38 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. September 2026
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