Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des M K, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Oktober 2025, W612 2304133 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 2. Jänner 2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag als unzulässig zurück, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien fest.
3 Mit Erkenntnis vom 23. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab.
4 Am 20. Oktober 2022 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
5 Mit Bescheid des BFA vom 16. März 2023 wurde auch dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen, die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung ausgesprochen.
6 Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 18. April 2023 mit einer näher genannten Maßgabe ab.
7 Am 28. Juli 2023 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den er damit begründete, wehrpflichtig zu sein und eine Einberufung des russischen Militärs erhalten zu haben.
8 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2024 wies das BFA diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
9 Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision, dass das BVwG vom Revisionswerber vorgelegte Originaldokumente ein Wehrdienstbuch und eine Vorladung zum Militärkommissariat als unglaubwürdig qualifiziert habe, ohne eine sachverständige Prüfung der Echtheit vorzunehmen. Die darauf bezogene Beweiswürdigung des BVwG stütze sich lediglich auf den Zeitpunkt der Vorlage der Dokumente, die angeblich unleserliche Stempelung, die Annahme, es handle sich um käuflich erwerbbare Fälschungen, und Widersprüche in den Datumsangaben. Hiermit habe das BVwG gegen den Grundsatz der Offizialmaxime bzw. der Amtswegigkeit verstoßen.
14 Mit diesem Vorbringen richtet sich der Revisionswerber zunächst erkennbar gegen die Beweiswürdigung des BVwG zur fehlenden Glaubhaftmachung einer drohenden Einberufung zum Wehrdienst.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 16.6.2025, Ra 2025/14/0124, mwN).
16 Im vorliegenden Fall stützte das BVwG die Annahme der fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens auf ausführliche und als nicht unschlüssig anzusehende beweiswürdigende Überlegungen wie widersprüchliche und unplausible Angaben in und zu den vom Revisionswerber vorgelegten Dokumenten. Mit ihrem pauschalen Vorbringen vermag die Revision nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung des BVwG, das sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation heranzog und sich eingehend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandersetzte, vor dem Hintergrund des oben angeführten Prüfungsmaßstabes als unvertretbar zu qualifizieren wäre.
17 Darüber hinaus stellt die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere Ermittlungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogene Beurteilung dar (vgl. VwGH 26.2.2025, Ra 2024/14/0763, mwN).
18 Soweit die Revision mit diesem Vorbringen auch Ermittlungsmängel rügt, vermag das pauschal gehaltene Zulässigkeitsvorbringen, welches nicht darlegt, aufgrund welcher konkreten Ermittlungen welche Feststellungen zu treffen gewesen wären, weder die Relevanz des geltend gemachten Ermittlungsmangels noch eine grob fehlerhafte Beurteilung des BVwG bezüglich des Umfangs der konkret gebotenen, amtswegig durchzuführenden Ermittlungen darzulegen.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann. Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund, wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung, beruht, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2025/18/0125, mwN).
20 Das BVwG hat im angefochtenen Erkenntnis ergänzend dargelegt, dass das Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich seiner Einberufung zum Militärdienst im Fall der Wahrunterstellung nicht die erforderliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweise, zumal der Revisionswerber seine Verweigerung des Wehrdienstes lediglich damit begründet habe, niemanden töten und selbst nicht sterben zu wollen, und ihm im Fall einer Verweigerung der Wehrdiensteinberufung keine unverhältnismäßigen Strafen drohten. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
21 Soweit die Revision weiters auf die fehlende Heranziehung aktueller Länderberichte insbesondere zu Inguschetien und die fehlende Berücksichtigung näher benannter Medienberichte zu einer neuen verdeckten Mobilisierung verweist, wird sie mit ihrem pauschalen Vorbringen den Anforderungen an die Relevanzdarlegung, weshalb also bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, nicht gerecht (vgl. etwa erneut VwGH 16.6.2025, Ra 2025/14/0124, mwN, wonach in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden müssen, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten).
22 Wenn der Revisionswerber in Zusammenhang mit seinem Vorbringen einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist. Insbesondere ist eine solche Behauptung nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun (vgl. etwa VwGH 4.9.2025, Ra 2025/14/0288, mwN).
23 Zuletzt zeigt die Revision auch mit ihrem allgemein gehaltenen und nicht den gebotenen Fallbezug aufweisenden Vorbringen zur Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA VG nicht auf, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien (vgl. zu diesen etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2025/14/0238 bis 0243; 24.3.2025, Ra 2024/20/0729, jeweils mwN) abgewichen wäre.
24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. März 2026
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