Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des G G, vertreten durch die Noé-Nordberg|Mautner Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. September 2025, Zl. LVwG-AV-1131/001-2025, betreffend die Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 11. Juni 2024 wurde der mitbeteiligten Partei die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (im Folgenden NÖ StWG) für eine näher beschriebene 110-kV-Freileitung mit Einbindung eines näher bezeichneten Umspannwerks unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2 2. Mit Eingabe vom 20. November 2024 beantragte die mitbeteiligte Partei die Bestellung von-näher umschriebenen-Dienstbarkeiten zu Lasten eines genau bezeichneten, im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstücks.
3 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30. Mai 2025 räumte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei in Entsprechung dieses Antrags gemäß den §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 lit. a und 20 NÖ StWG zur Sicherung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der mit Bescheid vom 11. Juni 2024 bewilligten elektrischen Leitungsanlage zulasten des bezeichneten Grundstücks im Enteignungsweg folgende Dienstbarkeiten als dingliche Rechte ein:
„a) Die Duldung der Errichtung, des Betriebs und des Bestandes einer 110-kV-Freileitungsanlage wie in der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilage dargestellt;
b) die Duldung der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der 110-kV-Freileitungsanlage hindernden Sachen, die Ausästung und Fällung einzelner Bäume sowie die Herstellung von Durchschlägen durch Waldungen;
c) die Duldung der Überprüfung, der Instandhaltung, der Umbau und Erneuerung der 110-kV-Freileitungsanlage im Rahmen der Bewilligung des Bescheids vom 11.06.2024, Zahl [...];
d) die Duldung des Betretens und Befahrens der genannten Grundstücke durch die hierzu von der Dienstbarkeitsberechtigten bestellten Personen und Vertreter zu Zwecken der lit a) bis c);
e) die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der 110-kV-Freileitungsanlage zur Folge haben könnten;
f) die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten aller Art sowie die Unterlassung von Baumpflanzungen innerhalb des in der Beilage gekennzeichneten Bereichs ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten.
Gleichzeitig ergeht die Verpflichtung, die grundbücherliche Einverleibung vorgenannter Dienstbarkeiten aufgrund dieses Bescheides zu dulden.“
4 Mit den (vorliegend nicht mehr verfahrensgegenständlichen) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, dem Revisionswerber einen Entschädigungsbetrag in der Höhe von € 9.205,26 sowie € 500 als Ersatz für die notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu bezahlen.
5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend Folge, dass der Ausdruck „der Umbau“ in Spruchpunkt I. Punkt c) des Bescheides zu entfallen habe (Spruchpunkt I.1.). Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wurde mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.1.). Die Revision wurde jeweils für unzulässig erklärt.
6 3.1. Das Verwaltungsgericht traf zunächst Feststellungen zum Inhalt des rechtskräftigen Bau-und Betriebsbewilligungsbescheides vom 11. Juni 2024 sowie zum Verlauf der bewilligten Leitungsanlage über das betroffene Grundstück. Die mitbeteiligte Partei habe versucht, mit dem Revisionswerber zu einer zivilrechtlichen Einigung zu gelangen. Da eine solche gescheitert sei, habe die mitbeteiligte Partei den verfahrensgegenständlichen Antrag zur Einräumung entsprechender Zwangsrechte gestellt.
7 Die Verlegung der Leitung durch Änderung der Trasse oder Erdverkabelung würde unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen. Die eingeräumten Rechte seien aus elektrotechnischer Sicht erforderlich, um den sicheren Betrieb der Anlage über die Bestands- bzw. Lebensdauer sicherzustellen.
8 3.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, eine Enteignung im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. b (gemeint wohl lit. a) NÖ StWG setze voraus, dass eine zivilrechtliche Einigung nicht habe erlangt werden können und dass mit Leitungsrechten gemäß §§ 11 ff NÖ StWG nicht das Auslangen gefunden werden könne. Eine zivilrechtliche Einigung sei trotz entsprechender Versuche der mitbeteiligten Partei unbestrittenermaßen nicht zustande gekommen. Um den sicheren Betrieb der Anlage über die Bestands-bzw. Lebensdauer sicherzustellen, sei auch davon auszugehen, dass mit der Einräumung von Leitungsrechten nicht das Auslangen gefunden werden könne, weil eine solche nur dann in Betracht komme, wenn kein zwingendes Interesse an einer dauerhaften Fixierung der Trasse bestehe und eine Verlegung ohne besondere Schwierigkeiten realisierbar sei.
9 Gegen den Umfang der eingeräumten Dienstbarkeiten bestünden keine Bedenken, zumal diese ausschließlich in jenem Ausmaß eingeräumt würden, das der Errichtung und dem sicheren Betrieb der Leitungsanlage geschuldet sei. Nur die Passage, wonach auch „Umbauten“ hinzunehmen seien, sei zu streichen, weil sie dahingehend (miss)verstanden werden könnte, dass auch allfällige künftige Änderungen der Leitungsanlage hinzunehmen wären.
10 4.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2025, E 3421/2025, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
11 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts-somit gegen das Erkenntnis-erhoben.
12 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
13 5.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 6.Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG-also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung-vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.4.2026, Ra 2025/11/0067, Rn. 7, mwN).
17 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts sowie der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenem-ebenfalls den Revisionswerber betreffenden-Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. September 2026, Ra 2026/04/0018, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, insbesondere zu den Punkten II.3., II.4. und II.6., wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
18 7.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
19 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. September 2026
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