Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C H, vertreten durch Dr. Martin Feigl, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Dezember 2025, Zl. VGW-103/040/9973/2025-7, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht Wien dem Revisionswerber, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 26. Mai 2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 2 Waffengesetz 1996-WaffG die Waffenbesitzkarte und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dem Revisionswerber sei im Jahr 2010 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden. Im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens habe der Revisionswerber im Jahr 2020 angegeben, an einer bipolaren Störung zu leiden. Auf Grund einer toxikologischen Untersuchung und eines Harntests sei ein Amtsarzt im Jahr 2020 zur Ansicht gekommen, dass der Revisionswerber THC und Amphetamine konsumiert habe, was auch das Verwaltungsgericht in einem Erkenntnis im Jahr 2021 festgestellt habe.
3 Im Jahr 2025 sei der Revisionswerber mehrfach zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen worden, er sei aber erst der dritten Ladung nachgekommen. Die Amtsärztin sei zum Ergebnis gekommen, dass sich beim Revisionswerber „Hinweise auf tiefer greifende psychische Erkrankungen“ fänden. Das amtsärztliche Gutachten basiere neben der Untersuchung des Revisionswerbers auf einem Befundbericht seiner behandelnden Psychologin aus dem Jahr 2025, die als Diagnose „ADHS F90.0, unter Medikamenten gut kompensierbar; Bipolare Störung F31.3, derzeit remittiert“ festgestellt und eine Therapie in Form einer medikamentösen Behandlung empfohlen habe. Kontrollen fänden alle zwei bis drei Monate statt. In einer vom Revisionswerber vorgelegten „Fachärztlichen Stellungnahme“ aus dem Jahr 2025 habe ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie diese Diagnosen und das „vormalige Konsumverhalten“ bestätigt. Der Revisionswerber bestreite diese Krankheitsbilder nicht.
4 Der Revisionswerber nehme seine Medikamente regelmäßig und verlässlich ein. Er sei berufstätig und unbescholten.
5 Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG sei die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen, wenn sich ergebe, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Nach § 8 Abs. 2 Z 2 WaffG sei ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er psychisch krank oder geistesschwach sei.
6 Die Diagnosen der Ärzte stimmten darin überein, dass der Revisionswerber psychisch krank sei. Die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sei eine Rechtsfrage, die auf der Grundlage von fach-bzw. amtsärztlichen Gutachten erfolge. Daher überschreite die vom Revisionswerber beigebrachte fachärztliche Stellungnahme, der Revisionswerber sei waffenrechtlich zuverlässig, die Zuständigkeit des Sachverständigen und sei für das Gericht nicht bindend.
7 In den Fällen des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG werde aus bestimmten Verhaltensweisen oder Eigenschaften ex lege auf die mangelnde Verlässlichkeit geschlossen. Es bedürfe daher auch keiner Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs. 1 WaffG.
8 Dem Revisionswerber sei wegen des Vorliegens psychischer Erkrankungen iSd § 8 Abs. 2 Z 2 WaffG gemäß § 25 Abs. 3 WaffG die Waffenbesitzkarte zu entziehen gewesen. Ein Ermessenspielraum bestehe nicht.
9 Mit Beschluss vom 2. März 2026, E 202/2026-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
10 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche „der höchstgerichtlichen Judikatur“. Dazu zitiert die Revision mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.12.1997, 96/20/0226; 22.4.1999, 97/20/0563; 15.3.2019, Ra 2019/03/0026), ohne aber konkret auf den Revisionsfall bezogen darzulegen, inwieweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
15 Im Übrigen betreffen die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 WaffG (das Erkenntnis VwGH 11.12.1997, 96/20/0226, ist noch zum Waffengesetz 1986 ergangen und schon deswegen nicht einschlägig), während das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Verlässlichkeit des Revisionswerbers nach § 8 Abs. 2 WaffG verneinte.
16 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird aber gemäß § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG aus bestimmten Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person ex lege auf deren mangelnde Verlässlichkeit geschlossen, was somit eine unwiderlegliche Rechtsvermutung der Unverlässlichkeit bewirkt. Da bei Erfüllung dieser Tatbestände die zu beurteilende Person nicht als verlässlich anzusehen ist, bedarf es in diesen Fällen keiner weiteren Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit.; auch auf einen „waffenrechtlicher Bezug“ der Verhaltensweisen kommt es nicht an (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0219; 3.4.2025, Ra 2024/03/0027; jeweils mwN).
17 Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Vor diesem Hintergrund wird auch mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung zur Frage, wann eine psychische Erkrankung iSd WaffG vorliege, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan, zumal die Revision die Feststellung des Verwaltungsgerichts, beim Revisionswerber liege unter anderem eine bipolare Störung vor, gar nicht bestreitet.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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