JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0027 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. A M, vertreten durch Mag. Philipp Wolm, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Kolingasse 4/1.OG, gegen das am 2. November 2023 mündlich verkündete und am 15. Dezember 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 103/040/8898/2023 10, betreffend die Entziehung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Bescheid vom 24. Mai 2023 entzog die belangten Behörde dem Revisionswerber seine am 22. November 2017 ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG).

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Revisionswerbers und eines Vertreters der belangten Behörde) als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:

4 Es stehe fest, dass der Revisionswerber bereits drei Mal rechtskräftig zuletzt im Jahr 2021 wegen des Lenkens eines Kfz im alkoholisierten Zustand bestraft worden sei. Des Weiteren sei er im Oktober 2021 beschuldigt worden, eine Person im alkoholisierten Zustand verletzt zu haben. Bei der diesbezüglichen Vernehmung habe der Revisionswerber eingestanden, dass er seit zwei Jahren alle sieben bis zehn Tage „einen Joint (Marihuana)“ rauche. Das Verfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung sei aus Beweisgründen eingestellt worden. Der Revisionswerber sei strafrechtlich unbescholten. Eine psychische Erkrankung oder ein chronisches Suchtverhalten lägen nicht vor.

5 Beweiswürdigend sei auszuführen, dass der Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren der Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht nachgekommen sei, weshalb sich das Verwaltungsgericht mangels Mitwirkung keinen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen habe können. Er habe sich damit einer Befragung zum strafrechtlichen Vorwurf und zum Drogenkonsumverhalten entzogen. Auch sei eine Bescheinigung „über einen von der Rechtsordnung akzeptierten Grund für seine Abwesenheit“ nicht vorgelegt worden.

6 Rechtlich folge daraus, dass vorliegend mehrfache Verurteilungen wegen des Lenkens eines Kfz unter Alkoholeinfluss aktenkundig seien, die auch „zum temporären Entzug der Lenkerberechtigung (als Sicherungsmaßnahme einem Waffenverbot vergleichbar)“ geführt hätten. Auch bei der Situation, die zur Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen den Revisionswerber geführt habe, sei der Betroffene alkoholisiert gewesen. „Bedenkt man die geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr“ in W., sei die Wahrscheinlichkeit, im alkoholisierten Zustand beim Lenken eines Kfz von der Exekutive betreten zu werden, äußerst gering. Eine dreimalige Betretung innerhalb weniger Jahre lasse daher den Schluss zu, dass der Revisionswerber regemäßig Alkohol konsumiere. Hinzu komme, dass der Revisionswerber einen regelmäßigen Drogenkonsum eingestanden habe. Der Genuss von Suchtmitteln und Alkohol stelle „gerade darauf ab, eine rauschartige Beeinträchtigung des Geisteszustandes bzw. des Bewusstseins herbeizuführen“. Waffen, insbesondere Schusswaffen, würden ihrer Natur nach besondere Gefahren anhaften. Daher erfordere der Umgang mit Waffen die Anwendung entsprechender Vorsicht, um Gefährdungen der Umwelt zu vermeiden. Befinde sich eine Person jedoch in einem durch Suchtmittel oder durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, könne es nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Waffen leichtfertig, d.h. bestehenden gesetzlichen Vorschriften zuwider, verwende bzw. mit diesen Waffen unvorsichtig umgehe. Dabei sei es unerheblich, ob eine solche unvorsichtige oder leichtfertige Verwendung von Waffen bis dato stattgefunden habe. Aus den getroffenen Feststellungen, aus denen sich ein regelmäßiger und übermäßiger Alkoholkonsum und ein mehrjähriger regelmäßiger Cannabiskonsum ableiten lasse, folge, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person die Folgerung rechtfertigen könnten, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet sei „die waffenrechtlich gebotene Verlässlichkeit angesichts des aktenkundigen Aggressionsverhaltens (Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung) nicht gegeben“ sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WaffG abgewichen und habe weder Feststellungen zum „waffenrechtlichen Bezug“ hinsichtlich des „in der Vergangenheit liegenden Alkoholkonsums“ des Revisionswerbers, noch zur Annahme der mangelnden Verlässlichkeit des Revisionswerbers im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG „aufgrund des Cannabiskonsums“ getroffen.

8 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die Revision erweist sich im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung als zulässig; sie ist im Ergebnis auch begründet.

10 § 8 WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021, und § 25 WaffG in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2018, lauten jeweils auszugsweise:

Verlässlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

...“

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 25. ...

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

...“

11 § 8 Abs. 1 WaffG definiert die waffenrechtliche Verlässlichkeit in Form einer Generalklausel im Sinne einer Prognosebeurteilung, ob sich der zu Beurteilende künftig als verlässlich erweisen werde.

12 In diese Prognose haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die „Tatsachen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. Dabei ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen.

13 Alkoholkonsum kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen von den Fällen nach § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 WaffG nur dann die Annahme fehlender Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 WaffG rechtfertigen, wenn ein „waffenrechtlicher Bezug“, wie etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gegeben ist.

14 Gemäß § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG wird aus bestimmten Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person ex lege auf deren mangelnde Verlässlichkeit geschlossen, was somit eine unwiderlegliche Rechtsvermutung der Unverlässlichkeit bewirkt. Da bei Erfüllung dieser Tatbestände die zu beurteilende Person nicht als verlässlich anzusehen ist, bedarf es in diesen Fällen keiner weiteren Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit.; auch auf einen „waffenrechtlicher Bezug“ der Verhaltensweisen kommt es nicht an (vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0219, mwN).

15 Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Entziehung der Waffenbesitzkarte des Revisionswerbers auf § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 2 WaffG. In der Begründung, nicht jedoch im Spruch des Bescheides bezog sich die Behörde auf die Z 1 des § 8 Abs. 2 WaffG. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Bescheid der belangten Behörde, spezifiziert im angefochtenen Erkenntnis abgesehen von der Wiedergabe des Wortlauts des § 8 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 und 3 WaffG zu Beginn der rechtlichen Würdigung - aber nicht, auf welchen Tatbestand des § 8 WaffG es die Annahme der mangelnden Verlässlichkeit des Revisionswerbers konkret gründet, sondern verweist lediglich auf die getroffenen Feststellungen zum „regelmäßigen und übermäßigen Alkoholkonsum“ und „mehrjährigen regelmäßigen Cannabiskonsum“ sowie auf das infolge der Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung „aktenkundige Aggressionsverhalten“. Es stellt überdies fest, dass ein chronisches Suchtverhalten nicht vorliege.

16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Bei der Anwendung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ist die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Angesichts ihrer sich aus Art. 130 B VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. z.B. VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0171, mwN).

17 Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung wird das angefochtene Erkenntnis wie die Revision aufzeigt schon deshalb nicht gerecht, weil es keine ausreichend konkreten Feststellungen enthält, aus denen die fehlende waffenrechtliche Verlässlichkeit des Revisionswerbers abgeleitet werden kann. Ebenso wenig kann der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar entnommen werden, auf welchen Tatbestand des § 8 WaffG das Verwaltungsgericht seine Erwägungen stützt.

18 Wollte sich das Verwaltungsgericht, das spruchgemäß durch die Abweisung der Beschwerde den auf § 8 Abs. 2 WaffG gestützten Bescheid der belangten Behörde bestätigt hat, auf die Erfüllung des Tatbestands des § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG (Alkohol- oder Suchtkrankheit) stützen und insoweit ex lege die mangelnde Verlässlichkeit des Revisionswerbers annehmen, stünde dem nicht nur die Feststellung, dass ein chronisches Suchtverhalten nicht vorliege, entgegen. Darüber hinaus enthält die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses keine Anhaltspunkte in diese Richtung.

19 Wollte das Verwaltungsgericht die Annahme der mangelnden Verlässlichkeit hingegen aus § 8 Abs. 1 WaffG ableiten (worauf die Zitierung des Wortlauts dieser Bestimmung hindeuten könnte), hätte es gemäß der zuvor angeführten Rechtsprechung beachten müssen, dass Alkoholkonsum nur dann die Annahme fehlender Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 WaffG rechtfertigen kann, wenn ein „waffenrechtlicher Bezug“ gegeben ist (vgl. in diesem Sinne zum Suchtgiftkonsum VwGH 19.12.2003, 2000/20/0499, mwN). Im gegenständlichen Fall kann den (überdies nur sehr rudimentär) festgestellten Vorfällen ein „waffenrechtlicher Bezug“ jedoch nicht entnommen werden.

20 Soweit das Verwaltungsgericht offenkundig maßgeblich davon ausging, dass die „waffenrechtlich gebotene Verlässlichkeit angesichts des aktenkundigen Aggressionsverhaltens (siehe Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung)“ nicht gegeben sei, ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nur festgestellt hat, dass der Revisionswerber „beschuldigt“ worden sei, jemanden verletzt zu haben. Es fehlen jedoch jegliche Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen. Weder stellt das Verwaltungsgericht fest, welches konkrete Verhalten der Revisionswerber gesetzt hat und in welchem Stadium das Verfahren eingestellt wurde, noch legt es seine Überlegungen dar, die ausgehend von entsprechenden Feststellungen einen Schluss auf das zukünftige Verhalten des Revisionswerbers im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG zulassen würden.

21 Das angefochtene Erkenntnis wird somit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht, da es keine eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts und keine daran anknüpfende nachvollziehbare rechtliche Beurteilung enthält. Das angefochtene Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. April 2025

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