Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der L Z, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Jänner 2026, Zl. VGW-102/067/13742/2025-35, Spruchpunkt I., betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit nach dem Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.), verpflichtete die Revisionswerberin zum Aufwandersatz (Spruchpunkt 2.) und erklärte eine Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3.).
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass ein näher genanntes, im Bereich Menschenhandel, Prostitution und Schlepperei tätiges Organ des Landeskriminalamtes Wien am 6. August 2025 um 17.00 Uhr die Wohnung der Revisionswerberin aufgesucht habe, nachdem einer seiner Kollegen zuvor (infolge eines Hinweises der Finanzpolizei) die Revisionswerberin via WhatsApp kontaktiert und diese ihm als vermeintlichem Kunden im Chatverlauf angeboten habe, in ihrer Wohnung im Rahmen einer Ganzkörpermassage auch seine sexuelle Befriedigung mit der Hand gegen Entgelt vorzunehmen, obwohl in dieser Wohnung kein rechtmäßig betriebenes Prostitutionslokal situiert sei. Die Revisionswerberin habe dem Beamten die Wohnungstür geöffnet und-nachdem er die Wohnung betreten habe-vor der Schlafzimmertür auf Nachfrage ihre Bereitschaft zur Erbringung der im vorangegangenen Chat angebotenen Dienstleistung gegen das vereinbarte Entgelt bestätigt. Daraufhin habe der Beamte seinen Dienstausweis gezeigt, sich zur Eingangstür begeben und die davor wartenden Kollegen in die Wohnung hereingelassen. Da die Revisionswerberin mit den Polizisten nicht gesprochen habe, sei im Hinblick auf die Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 Nachschau gehalten worden, ob in der Wohnung Anhaltspunkte auffindbar wären, die Aufschluss über die Identität der Revisionswerberin geben würden. Schließlich habe die Revisionswerberin bestätigt, dass es sich bei dem Namen auf den Kuverts der auf einem Tisch liegenden Briefe um ihren Namen handle. Es seien keine Briefe geöffnet worden, und es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Wohnung der Revisionswerberin durchsucht worden sei.
3 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass weder ein Befehlsakt mit unmittelbarem Befolgungsanspruch noch ein Zwangsakt im Rahmen der Anbahnungskommunikation gegenüber der Revisionswerberin gesetzt worden sei. Mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes sei die Beschwerde, mit der die Rechtswidrigerklärung der „verdeckte[n] Anstiftung“ zur Ausübung der Prostitution begehrt werde, in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen. Dies gelte aufgrund der freiwilligen Öffnung der Wohnungstür durch die Revisionswerberin auch für die Beschwerde, soweit sie sich gegen ein „missbräuchliches Betreten der Wohnung“ durch die Beamten wende. Mangels Wohnungsdurchsuchung unter Anwendung von Befehls-oder Zwangsgewalt sei die Beschwerde auch hinsichtlich der begehrten Rechtswidrigerklärung der „unzulässige[n] Wohnungsdurchsuchung“ als unzulässig zurückzuweisen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt nur dann vorliegt, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Im Falle eines Befehles ist dann die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt anzunehmen, wenn dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (vgl. VwGH 31.3.2026, Ra 2026/03/0018, mwN).
9 In der für die Frage der Zulässigkeit allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung tritt die Revision der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei den mit der Maßnahmenbeschwerde bekämpften Verwaltungsakten keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorlag, nicht entgegen (vgl. zur Rechtsprechung, dass die Frage des Vorliegens unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt, nochmals VwGH 31.3.2026, Ra 2026/03/0018, mwN).
10 Vor diesem Hintergrund geht das Zulässigkeitsvorbringen, mit dem die Revisionswerberin Feststellungsmängel in Bezug auf die „Tathandlung“ rügt, an der Sache des Revisionsverfahrens vorbei, die in der Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt besteht. Dem entsprechend ist auch eine mögliche Auswirkung der geltend gemachten Verfahrensmängel auf den Verfahrensausgang nicht ersichtlich, zumal deren Relevanz in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan wird (vgl. dazu des Näheren etwa VwGH 29.6.2026, Ra 2026/03/0055, mwN).
11 Schließlich wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung noch gegen die Kostenentscheidung in Spruchpunkt 2. und bringt dazu vor, der Kostenzuspruch sei auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (und nicht auf der VwG-Aufwandersatzverordnung) gegründet worden. Außerdem seien die §§ 53, 54 VwGG verletzt worden.
12 Damit lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass das Verwaltungsgericht seine Kostenentscheidung nicht nur ausdrücklich (und zutreffend) auf § 35 VwGVG und die VwG-Aufwandersatzverordnung gestützt, sondern die Höhe des Kostenzuspruches auch damit begründet hat, dass der gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung gebührende Aufwand hinsichtlich des Vorlage-und Schriftsatzaufwands in dreifacher und der Verhandlungsaufwand in einfacher Höhe zuzusprechen gewesen sei. Der vom Verwaltungsgericht als Schriftsatzaufwand zugesprochene Betrag in Höhe von € 1.106,40 resultiert somit aus dem dreifachen Zuspruch des in § 1 Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung genannten Betrages.
13 Der unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die in Beschwerde gezogene Verwaltungsakte sachlich und zeitlich nahe gelagert, aber einer isolierten rechtlichen Betrachtung zugänglich gewesen seien, wird in der Revision jedoch nicht ausreichend konkret entgegengetreten, sodass mit dem nicht näher begründeten Vorwurf einer Verletzung der gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG sinngemäß anzuwendenden §§ 52 bis 54 VwGG eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird (vgl. zur Rechtsprechung, dass sich eine Beurteilung, wie viele Verwaltungsakte vorliegen, immer an dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt zu orientieren hat und somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten ist, etwa VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070).
14 Im Übrigen besteht das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. etwa VwGH 9.1.2025, Ra 2024/02/0239, mwN). Mit den Ausführungen der Revisionswerberin, sie sei in ihren Rechten auf „Unterlassung der Anstiftung zur Tatbegehung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution“, „Einhaltung des Hausrechtes durch Unterlassung des missbräuchlichen Betretens der Wohnung“ und auf Unterlassung einer unzulässigen Wohnungsdurchsuchung verletzt worden, wird (überdies im Hinblick auf die bekämpfte Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde) kein tauglicher Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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