Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M K, vertreten durch Dr. Frank Carlo Gruber, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. April 2026, Zl. LVwG 70.29-282/2026-14, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber-im Wege der Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2025-gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) dessen Waffenbesitzkarte. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
2 Dazu stellte das Verwaltungsgericht als Sachverhalt fest, dass der Revisionswerber am 17. September 2025 zwei näher bezeichnete Pistolen (Schusswaffen der Kategorie B) in seinem unversperrten Wohnhaus und nicht ausreichend vor fremdem Zugriff geschützt verwahrt habe. Weiters sei er zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines Schalldämpfers zur Dämpfung des Schussknalles gewesen. Das Wohnhaus sei von der Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung an diesem Tag unversperrt vorgefunden worden. Es sei von einem Drahtzaun umgeben und die Einfahrt durch ein Metalltor mit Fernbedienung versperrt. Der Zaun und das Tor seien ca. 1,6 Meter hoch und könnten von einer durchschnittlich sportlichen Person ohne Weiteres überwunden werden. Zum Zeitpunkt des Zugriffes durch die Polizei sei der Revisionswerber nicht auf seinem Anwesen aufhältig gewesen, sondern habe sich auf einem Spaziergang mit einem seiner drei Hunde befunden, während zwei Hunde im Haus verblieben seien. Er sei nicht telefonisch erreichbar gewesen. Das Einfahrtstor sei versperrt gewesen und sei von der Polizei aufgebrochen worden. Bei der Hausdurchsuchung seien sowohl die angeführten Waffen unversperrt als auch der Schalldämpfer vorgefunden worden. Darüber hinaus traf das Verwaltungsgericht noch nähere Feststellungen zum aufgefundenen Schalldämpfer.
3 In rechtlicher Hinsicht erwog es unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG und § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung im Sinne dieser Bestimmungen angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen sei. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden könne, hänge von objektiven Momenten ab (Hinweis auf VwGH 27.1.2011, 2009/03/0099). Weiters entspreche es der Lebenserfahrung, dass auch ein Alleinbewohner eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft sei, dass er bei sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren müsse oder-im Falle rechtswidrigen Eindringens-nicht verhindern könne. Hieraus ergäben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen könne, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die dafür geltenden Maßstäbe könnten aber nicht die gleichen sein, die dann anzulegen seien, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis auf VwGH 17.12.2024, Ra 2014/03/0038).
4 Der Revisionswerber habe die gegenständlichen Schusswaffen offen in einer Tasche im unversperrten Wohnhaus während seiner Abwesenheit aufbewahrt, und damit nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen verwahrt. Dass das Haus von dem ca. 1,6 Meter hohen Drahtzaun und dem ebenso hohen versperrten Einfahrtstor umgeben gewesen sei, genüge nicht der Anforderung des Schutzes vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere sei eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein-oder Aufbruchssicherheit nicht vorgelegen: Dies deshalb, weil der Drahtzaun und das Einfahrtstor von einer durchschnittlich sportlichen Person leicht überwunden werden könnten. Außerdem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass automatische Torantriebe über einen Notentriegelungsmechanismus verfügten, welcher in der Regel ohne spezielle Schlüssel oder Werkzeuge betätigt werden könne.
5 Weiters stellte das Verwaltungsgericht nähere Erwägungen dazu an, dass es sich bei dem im Haus des Revisionswerbers aufgefundenen Schalldämpfer um eine verbotene Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG gehandelt habe und der Revisionswerber dafür über keine Ausnahmebewilligung verfügt habe.
6 Die Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs. 3 WaffG stelle keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr sei die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit zur Entziehung verpflichtet. Mit Entziehung sei vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertige, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ausgehend davon sei auf Basis der festgestellten mangelhaften Verwahrung und des Besitzes eines verbotenen Schalldämpfers eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
7 Die Voraussetzungen für das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG lägen nicht vor, weil auf Basis der getroffenen Feststellungen im konkreten Fall kein nur geringes Verschulden vorgelegen sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Beurteilung der Verwahrungssicherheit von objektiven Kriterien abhängig sei und stets eine umfassende Einzelfallbetrachtung zu erfolgen habe (Hinweis auf VwGH 27.1.2011, 2009/03/0099). Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung erkennbar die Rechtsansicht vertreten, dass bereits der Umstand, dass sich die Waffen innerhalb eines unversperrten Wohnhauses offen in einer Tasche befunden haben,-unabhängig von sämtlichen sonstigen Umständen-zwingend zur Annahme einer nicht sicheren Verwahrung führe. Es habe sich nämlich weder ausreichend mit der konkreten Beschaffenheit der Liegenschaft noch mit den tatsächlich vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen auseinandergesetzt. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass die gesamte Liegenschaft mit einem knapp zwei Meter hohen Zaun umzäunt gewesen sei, dass das Einfahrtstor versperrt gewesen sei, dass eine Videoüberwachung bestanden habe, dass sich zwei Wachhunde im Wohnhaus befunden hätten, dass die Waffen bereits transportfertig verpackt gewesen seien sowie dass lediglich eine kurzfristige Abwesenheit des Revisionswerbers vorgelegen sei.
13 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne (mit Erfolg) weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG-wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung-zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 13.3.2026, Ra 2025/03/0017, mwN).
14 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auf eine mangelhafte Verwahrung der Schusswaffen (und daraus folgend auf das Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Revisionswerbers) nicht bereits unwiderleglich aus einer offenen Aufbewahrung in einem unversperrten Wohnhaus (in Abwesenheit des Revisionswerbers) geschlossen, sondern sich vielmehr mit den festgestellten weiteren Sicherheitsmaßnahmen-konkret dem ca. 1,6 Meter hohen Drahtzaun sowie dem versperrten Einfahrtstor-auseinandergesetzt, ist jedoch mit näheren Erwägungen zum Ergebnis gekommen, dass diese im konkreten Fall den Anforderungen an eine sichere Verwahrung von Waffen nicht erfüllten. Die vorgebrachte Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt damit nicht vor.
15 Darüber hinaus vermisst die Revision Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des konkreten Gewichts einzelner objektiver Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Beurteilung der sicheren Verwahrung. Insbesondere fehle eine solche dazu, in welchem Umfang zusätzliche Sicherungsmaßnahmen rund um ein unversperrtes Wohnhaus-beispielsweise wie im gegenständlichen Fall eine gesicherte Umzäunung, ein versperrtes Einfahrtstor, eine Echtzeit-Videoüberwachung sowie ausgebildete Wachhunde-im Rahmen der Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu berücksichtigen seien.
16 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen entfernt sich die Revision, indem sie etwa eine Videoüberwachung und den Einsatz von „ausgebildeten Wachhunden“ behauptet, wiederum vom festgestellten Sachverhalt. Überdies begründet der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden fehlt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn das Verwaltungsgericht die Leitlinien der Rechtsprechung beachtete (vgl. VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0137, mwN).
17 Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG (in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes anzuwendenden Fassung vor der Änderung des WaffG mit BGBl. I Nr. 56/2025) sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 WaffG u.a. nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG). Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem-auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten-Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs. 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich.
18 Die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0145, mwN).
19 Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen; so ist es etwa nicht entscheidend, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113, mwN). Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0057, mwN). Auch ein Alleinbewohner oder eine Alleinbewohnerin eines Hauses oder einer Wohnung, von welcher Person glaubhaft ist, dass diese bei sich zu Hause niemanden empfängt, muss mitunter Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren oder-im Fall rechtswidrigen Eindringens-kann einen solchen nicht verhindern. Hieraus ergeben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Aus § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG und der 2. WaffV lässt sich grundsätzlich kein generelles Erfordernis dafür ableiten, im Fall einer alleine ein Haus oder eine Wohnung bewohnenden Person neben dem Versperren des Wohnhauses bzw. der Wohnung die Waffe noch durch ein zusätzliches ein- bzw. aufbruchsicheres Behältnis zu sichern (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038, mwN).
20 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vermag die Revision nicht darzulegen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall in unvertretbarer Weise außerhalb des Rahmens der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
21 Schließlich begründet die Revision ihre Zulässigkeit noch mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln, konkret dem Unterlassen beantragter Beweisaufnahmen (Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Waffentechnik, Hundeausbildung und Waffenpsychologie, Ortsaugenschein, sowie Zeugeneinvernahmen). Es stelle sich die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Nichtaufnahme entscheidungswesentlicher Beweise sowie die bloß pauschale Ablehnung konkreter Beweisanträge einen revisiblen Verfahrensmangel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellten.
22 Wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, so ist auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel darzutun, also aufzuzeigen, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 9.3.2026, Ra 2025/03/0067, mwN).
23 Das betreffende Vorbringen (nur für einzelne der beantragten Beweise) in der Zulässigkeitsbegründung, wonach ein Ortsaugenschein die konkrete Zugangssituation objektiv klären, ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Hundeausbildung die tatsächliche Schutzwirkung der Wachhunde beurteilen sowie ein waffentechnisches Gutachten die Frage der technischen Verwendbarkeit des vorgefundenen Schalldämpfers hätte klären können, bleibt bloß allgemein und wird dem genannten Erfordernis nicht gerecht; nicht zuletzt weil damit auch eine mögliche Auswirkung auf den Verfahrensausgang nicht ausreichend erkennbar wird.
24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden