Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. A B, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Februar 2024, Zl. LVwG M 49/001 2023, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Am 10. August 2023 brachte der Revisionswerber beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) einen als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Schriftsatz ein und brachte darin vor, er sei am 29. Juni 2023 am Flughafen Wien nach dem „Flugsicherheitsgesetz“ (gemeint: dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 LSG 2011) im Vollzug und unter Aufsicht der belangten Behörde körperlich durchsucht worden. Er beantrage die Feststellung, dass er „durch die grundlose Durchführung und Art der Durchführung einer peinlichen Leibesvisitation in aller Öffentlichkeit“ in seiner Privatsphäre gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden sei, insbesondere „als die Leibesvisitation trotz Kitzeln nicht gestoppt“ worden sei.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung von Aufwandersatz an den Bund und sprach aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.
3 Dazu stellte es soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung fest, dass die Vienna Airport Security Services Ges.m.b.H. vom Zivilflugplatzhalter des Flughafens Wien vertraglich mit der Passagier und Gepäckkontrolle beauftragt worden sei. Der Revisionswerber sei am 29. Juni 2023 am Flughafen Wien vor Antritt eines Fluges auf Grund eines „Quotenalarms“, der bei Durchschreiten der Metalldetektorsäule ausgelöst worden war, per Hand durch einen Bediensteten dieses Unternehmens durchsucht worden. Der Revisionswerber habe sich der Kontrolle freiwillig unterzogen.
4 Sämtliche Aufforderungen an den Revisionswerber (u.a. zum Durchschreiten der Metalldetektorschleuse und die Durchsuchung per Hand) hätten keinen Befolgungsanspruch gehabt. Der Revisionswerber habe den Aufforderungen zu keinem Zeitpunkt Folge leisten müssen. Sofern er die Metalldetektorschleuse nicht durchschritten hätte bzw. einer Durchsuchung von Hand nicht zugestimmt hätte, hätte er mit keinem physischen Zwang rechnen müssen. Die Konsequenz einer mangelnden freiwilligen Mitwirkung wäre lediglich gewesen, dass er den Flug nicht hätte antreten können.
5 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass nach dem LSG 2011 die sicherheitsbehördliche Zuständigkeit für die Sicherheitskontrolle auf (bestimmten) Zivilflughäfen unter behördlicher Aufsicht und Kontrolle dem Zivilflugplatzhalter bzw. einem vertraglich verpflichteten Privatunternehmen zum Vollzug übertragen werde. Zumal der Zivilflugplatzhalter als Hilfsorgan der Sicherheitsbehörde erster Instanz anzusehen sei, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befinde, sei diesem Maßnahmenbeschwerdeverfahren die Landespolizeidirektion Niederösterreich als belangte Behörde beizuziehen.
6 Obgleich es sich bei der Passagierdurchsuchung um eine Tätigkeit handle, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sei, habe es dennoch an der geforderten Maßnahmenqualität der in Beschwerde gezogenen Handlung gefehlt. Sofern nämlich gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt werde und ein solcher auch nicht unmittelbar drohe, könne das Einschreiten eines Verwaltungsorgans nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt gewertet werden.
7 Der Revisionswerber sei sämtlichen Aufforderungen freiwillig nachgekommen, sodass darin keine „faktische Amtshandlung“ erblickt werden könne. Ob die Aufforderung zu Recht erfolgt sei, sei nicht Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens. Ungeachtet der Zustimmung stelle die Aufforderung, (nochmals) die Metalldetektorschleuse zu passieren bzw. sich von Hand durchsuchen zu lassen, eine bloße Aufforderung dar, ohne dass unmittelbar bei Weigerung physischer Zwang drohen würde. Einen Befehl habe die Aufforderung ebenfalls nicht enthalten.
8 Zumal das zentrale Element eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt nicht vorgelegen sei, sei die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
9 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B VG an den Verfassungsgerichtshof. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung u.a. der Verfassungsmäßigkeit mehrerer Bestimmungen des LSG 2011 ein, weil er zunächst das Bedenken hegte, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Heranziehung Privater zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben überschritten worden sein könnten.
10 Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, G 215/2024, V 131/2024, wurden die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des LSG 2011 nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
11 In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass der Zivilflugplatzhalter bzw. das von ihm beauftragte Unternehmen bei der Durchsuchung von Passagieren gemäß § 5 bzw. § 6 LSG 2011 nicht zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt ermächtigt seien; dies sei gemäß § 3 Abs. 5 LSG 2011 ausschließlich den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbehalten (vgl. Punkt III.5.2, Rn. 71). Ungeachtet dessen gehörten die in § 5 LSG 2011 enthaltenen Aufgaben und Befugnisse des Zivilflugplatzhalters bzw. des von diesem gemäß § 6 LSG 2011 beauftragten Unternehmens zur allgemeinen Sicherheitspolizei. Die „schlicht“ hoheitlichen Handlungen des Zivilflugplatzhalters bzw. des von diesem beauftragten Unternehmens bei der Durchsuchung von Passagieren würden der Sicherheitsbehörde erster Instanz zugerechnet. In diesem Zusammenhang stehe Personen, die sich durch das Verhalten der Bediensteten des Zivilflugplatzhalters bzw. des vom Zivilflugplatzhalter vertraglich beauftragten Unternehmens in ihren Rechten verletzt erachten, die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß § 88 Abs. 2 SPG offen (vgl. Punkt III.5.8.5, Rn. 101, 103).
12 In der Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den angefochtenen Beschluss ab und trat diese mit Beschluss vom 15. Jänner 2026, E 1128/2024 27, dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung ab.
13 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Dazu bringt die Revision vor, der angefochtene Beschluss werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, unter welchen Voraussetzungen eine hoheitlich angeordnete Personenkontrolle als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG zu qualifizieren sei, insbesondere ob bereits das Fehlen ausdrücklich angedrohten physischen Zwanges die Annahme eines solchen Aktes ausschließe.
18 Sie führt in der Folge näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, wonach ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln darstelle, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird. Ein derartiger Eingriff liege im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt werde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls drohe. Wenn jedoch objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht würden oder solche nicht zwangsläufig erwartet werden müssten, handle es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs und Befehlsgewalt.
19 Nach Ansicht des Revisionswerbers habe das Verwaltungsgericht den Begriff des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur zu eng ausgelegt, weil sich der Revisionswerber in einer Situation befunden habe, in der er bei Verweigerung der Mitwirkung zumindest mit dem unmittelbaren Ausschluss von seinem Flug und damit mit einer erheblichen, „faktisch zwingenden Sanktion“ rechnen habe müssen.
20 Damit wird eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht aufgezeigt:
21 Demnach liegt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Im Falle eines Befehles ist dann die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt anzunehmen, wenn dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254, unter Hinweis auf VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018; jüngst VwGH 25.6.2025, Ra 2024/03/0002, 0003, Rn. 57, mwN).
22 Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass aufgrund einerseits der (konkludenten) Zustimmung des Revisionswerbers zur Personendurchsuchung und andererseits der festgestellten einzigen angedrohten Konsequenz im Fall der Nichtzustimmung oder Nichtbefolgung von Aufforderungen in diesem Zusammenhang, nämlich der fehlenden Möglichkeit zum Antritt eines Fluges (und damit keiner unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion), keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG vorlag, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
23 Im Übrigen unterliegt die Frage, ob eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vorliegt, einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung kann in diesem Zusammenhang daher nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht eine solche im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. erneut VwGH 25.6.2025, Ra 2024/03/0002, 0003, Rn. 61, mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
24 Das übrige Zulässigkeitsvorbringen betrifft die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und ihrer Modalitäten und geht damit an der Sache des Revisionsverfahrens, also der Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt, vorbei.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2026
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