Ra 2024/02/0239 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Anders als die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung und die Blutabnahme kann die Abgabe einer Harnprobe nicht erzwungen werden (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041). Die bloße Aufforderung zur Abgabe einer (nicht erzwingbaren) Harnprobe stellt keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.