Bei Ermittlung der Anzahl der erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakte (§ 35 VwGVG 2014 iVm § 52 Abs 1 und § 53 Abs 1 VwGG) kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) sowie die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277). Eine Beurteilung, wie viele Verwaltungsakte vorliegen, hat sich immer an dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt zu orientieren, es ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten.
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