Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des E J, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 3. Februar 2026, KLVwG-1439/25/2025, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Kärnten dem Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-im Wege der Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2025-gemäß § 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) seinen Waffenpass und seine Waffenbesitzkarte. Ferner sprach es aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass bei einer Hausdurchsuchung am 26. April 2025 im Schlafzimmer des Revisionswerbers ein Revolver auf bzw. in einem unversperrten Nachtkästchen vorgefunden worden sei. Der Revisionswerber verwahre den Revolver des Öfteren in dieser unversperrten Lade seines ebenfalls unversperrten Schlafzimmers, das von ihm alleine genutzt werde und sich im Obergeschoss seines Hauses befinde. Gegenüber seiner Ehefrau, die im selben Haus wohne, bestehe ein aufrechtes Waffenverbot. Ihr Schlafzimmer befinde sich im Erdgeschoss des Hauses. Durch ein im Innenbereich des Wohnhauses frei zugängliches Stiegenhaus seien beide Schlafzimmer miteinander verbunden. Im Zuge der Hausdurchsuchung hätten die Polizeibeamten überdies im unversperrten Musikzimmer des Kellergeschosses in einer nicht versperrten Lade eines Schranks Munition vorgefunden. Vor dieser Lade, die lediglich über eine manuelle, ohne Werkzeug entfernbare Sicherung verfügt habe, hätten sich zwei Musikboxen befunden.
3 Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, dass vor dem Hintergrund des strengen Maßstabes bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit die Art der Verwahrung des Revolvers und der Munition durch den Revisionswerber nicht mehr als ausreichend sorgfältig und sicher iSd § 8 Abs. 1 iVm § 16b WaffG zu bezeichnen sei. Seine Ehefrau habe-ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses-Zugang zur Waffe und zur Munition gehabt, weil auch die jeweiligen Zimmertüren nicht versperrt gewesen seien. Der Umstand, dass über die Ehefrau des Revisionswerbers ein Waffenverbot verhängt worden sei, stelle höhere Anforderungen an die Verwahrung von Waffen und Munition durch den Revisionswerber. Ob seine Ehefrau Kenntnis von den konkreten Aufbewahrungsorten gehabt habe oder ein Zugriff durch sie tatsächlich erfolgt sei, sei ohne Belang. Im Rahmen der Prognosebeurteilung sei die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Revisionswerbers als nicht mehr gegeben zu erachten.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, wonach die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht erfüllt sei, wenn diese Personen zur Waffe „jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang“ gehabt haben (Hinweis auf VwGH 1.4.2020, Ra 2020/03/0035). Als „Hindernis“ iS dieser Judikatur habe das Verwaltungsgericht-so die Revision-lediglich eine versperrte Tür oder einen versperrten Kasten gelten lassen. Es habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich der Revisionswerber im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung alleine in seinem Schlafzimmer befunden und somit selbst ein „Hindernis“ dargestellt habe, das es für seine Ehefrau unmöglich gemacht hätte, unbemerkt den Revolver zu entwenden. Seine Ehefrau habe nicht einmal Kenntnis von den konkreten Aufenthaltsorten des Revolvers und der Munition gehabt. Überdies wäre die Anwendung von erheblicher Gewalt erforderlich, um die Lade im Musikzimmer des Kellergeschoßes, in der die Munition aufbewahrt gewesen sei, zu öffnen.
9 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
10 Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG (in der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes anzuwendenden Fassung vor der Änderung des WaffG mit BGBl. I Nr. 56/2025) sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
11 Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 WaffG u.a. nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG). Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem-auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten-Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs. 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/03/0076, mwN).
12 Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw. einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird. Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren (vgl. nochmals VwGH 21.8.2025, Ra 2025/03/0076, mwN).
13 Die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. erneut VwGH 21.8.2025, Ra 2025/03/0076, mwN).
14 Das Verwaltungsgericht ist nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der unter anderem sowohl der Revisionswerber als auch seine Ehefrau einvernommen wurden, mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die festgestellte Art der Verwahrung seiner Schusswaffe (unversperrt auf bzw. im Nachtkasten) und Munition (unversperrt in einer Lade) unter Berücksichtigung seiner Wohnverhältnisse nicht den Sorgfaltsanforderungen des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG entsprach.
15 Diese Beurteilung hält sich innerhalb der durch die Judikatur gezogenen, eben dargestellten Leitlinien zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG (vgl. zu ähnlichen Sachverhaltskonstellationen, in denen Waffen in einem nicht versperrten Zustand verwahrt wurden etwa VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0137, VwGH 20.7.2020, Ra 2020/03/0071 und VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0094, jeweils mwN).
16 Soweit der Revisionswerber die Unkenntnis seiner Ehefrau vom konkreten Aufbewahrungsort der Waffe ins Treffen führt, genügt der Hinweis, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Waffenbesitzer mit rechtswidrigen Eingriffen Dritter rechnen muss und schon § 3 Abs. 1 der 2. WaffV den Schutz einer Schusswaffe vor „unberechtigtem“ Zugriff erfordert (vgl. nochmals VwGH 20.7.2020, Ra 2020/03/0071).
17 Wenn der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung zudem meint, seine Anwesenheit im Schlafzimmer (anlässlich der Hausdurchsuchung, bei der die Waffe vorgefunden wurde) wäre als „Hindernis“ für den Zugriff durch seine Ehefrau zu beurteilen, lässt er außer Acht, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass er die Waffe öfter in dieser unversperrten Lade aufbewahre, sodass dieses Vorbringen schon deshalb nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
18 Da die Revision vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzulegen vermag, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts vorliegend in unvertretbarer Weise außerhalb des Rahmens der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, wirft die Revision keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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