Auch unberechtigtes Führen von Schusswaffen stellt einen Sachverhalt dar, auf dessen Grundlage dem Betroffenen die waffenrechtliche Verlässlichkeit abgesprochen werden kann (vgl. VwGH 6.11.1997, 97/20/0122, und VwGH 20.6.1990, 90/01/0060).
Rückverweise