Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs. 2 der 2. WaffV 1998 genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034).
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