Wie § 16b WaffG 1996 und die dazu ergangenen Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 744 BlgNR 24. GP, S. 4) klarstellen, ist auch für Schusswaffen der Kategorie C eine sichere Verwahrung erforderlich, um sie vor unberechtigtem Zugriff (und unberechtigter Verwendung) zu schützen. Dabei ist - vergleichbar mit Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 (vgl. etwa VwGH 6.9.2005, 2005/03/0017, mwN) - abhängig von objektiven Momenten zu prüfen, ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann.
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