Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des N R in K, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 8/34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. März 2020, Zl. LVwG AV 958/001 2019, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde dem Revisionswerber gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG die Waffenbesitzkarte entzogen; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, der Revisionswerber habe in zwei Fällen seine Pistole nicht ausreichend verwahrt. Er habe sie nämlich bloß in einer Schublade in seiner Wohnung aufbewahrt, sodass Dritte u.a. seine Lebensgefährtin Zugang dazu gehabt hätten, und er habe bei einem weiteren Vorfall unbefugt (weil nicht im Besitz eines Waffenpasses) die Waffe in seinem Auto im Seitenfach der Fahrertür geführt. Aufgrund dessen sei die Verlässlichkeit des Revisionswerbers iSd § 8 Abs. 1 WaffG zu verneinen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst geltend, es fehle Judikatur dazu, unter welchen Umständen Waffen aus der Verwahrung genommen werden dürften und ob der Waffenbesitzer mit rechtswidrigen Eingriffen Dritter rechnen müsse.
8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicherBedeutung zu lösen hätte.
9 Hinsichtlich der für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115, und VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0094, verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die sichere Verwahrung einer Schusswaffe u.a. verlangt, sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, was regelmäßig ein versperrtes Verwahren (auch) gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person erfordert.
10 Entgegen dem Revisionsvorbringen ist durch die Judikatur auch klargestellt, dassder Waffenbesitzer auch mit rechtswidrigen Eingriffen Dritter rechnen muss. Im Übrigen verlangt schon § 3 Abs. 1 der 2. WaffV den Schutz einer Schusswaffe vor „unberechtigtem“ Zugriff.
11 Nur ergänzend ist auf VwGH 6.11.1997, 97/20/0122, und VwGH 20.6.1990, 90/01/0060, zu verweisen, wonach auch unberechtigtes Führen von Schusswaffen einen Sachverhalt darstellt, auf dessen Grundlage dem Betroffenen die waffenrechtliche Verlässlichkeit abgesprochen werden kann.
12 Wenn das Verwaltungsgericht auf der von ihm festgestellten Sachverhaltsgrundlage die Verlässlichkeit des Revisionswerbers verneint und demgemäß die Waffenbesitzkarte entzogen hat, wurden von ihm die sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofsergebenden Leitlinien nicht überschritten.
13 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2020
Rückverweise