JudikaturVwGH

Ra 2025/03/0076 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des E K, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. Juli 2025, Zl. LVwG 2025/24/0820 7, betreffend die Entziehung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit Bescheid vom 6. März 2025 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber seine am 6. Juni 2017 ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs. 1 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG).

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

4 Der im Jahr 1947 geborene Revisionswerber, der über neun (näher bezeichnete) Waffen der Kategorie B sowie über - nach seinen Angaben - sechs Jagdwaffen verfüge, lebe in W. in einer Erdgeschosswohnung. Im ersten Stock sei seine Tochter mit seinem Enkel wohnhaft. Die Tochter besitze einen Schlüssel für die Wohnung des Revisionswerbers, da sie diese reinige. Der Revisionswerber sei in Alterspension; es gehe ihm gesundheitlich „nicht gut“, weshalb er nicht mehr auf die Jagd gehe. Allerdings nutze er wöchentlich einen Schießkanal. Einmal in der Woche komme ein Mitarbeiter vom Sozialsprengel vorbei, der Medikamente bringe.

5Am 13. Februar 2025 sei anlässlich einer waffenrechtlichen Überprüfung nach § 25 WaffG in der Wohnung des Revisionswerbers erhoben worden, dass der Revisionswerber zwei Waffentresore besitze; einer befinde sich im Keller, der andere im (unversperrten) „Jagdzimmer“ im Erdgeschoss. Der Revisionswerber habe letzteren Tresor mit einem Schlüssel geöffnet. Darin seien mehrere Waffen (Pistolen, Gewehre) festgestellt worden. Der Tresor sei so überfüllt gewesen, dass die Waffen teilweise übereinander und quer gelegen seien. Teilweise hätten mehrere Gewehre herausgenommen werden müssen, um zu einer anderen Waffe zu gelangen. Die Munition habe sich ebenfalls im Tresor befunden. An bestimmten Pistolen sei das Magazin „angesteckt“ gewesen. Von den zu kontrollierenden Waffen habe der Revisionswerber zwei Pistolen zunächst nicht finden können. Diese seien auch nicht im Kellertresor gewesen. Als die Kontrollorgane mit dem Revisionswerber wiederum das „Jagdzimmer“ betreten hätten, um nochmals nach den Pistolen zu suchen, sei dem Revisionswerber „eingefallen“, dass er diese vor kurzem im Schießkanal verwendet habe. Er habe daraufhin eine Tasche, die unversperrt auf dem Bett im (nicht versperrten) „Jagdzimmer“ gelegen sei, geöffnet und die beiden Pistolen und die Munition herausgeholt. Der Revisionswerber habe angegeben, dass er das Verwahren der Waffen einfach vergessen hätte. Dies sei aber „nicht so schlimm“, da „keiner einfach so in dieses Zimmer gehen würde“. Auf die Kontrollorgane habe der Revisionswerber den Eindruck gemacht, dass er den Überblick über seine Waffensammlung verloren habe. Aufgrund dieses Vorfalls habe die belangte Behörde den Entzug der Waffenbesitzkarte des Revisionswerbers und der in seinem Besitz befindlichen neun genehmigungspflichtigen Schusswaffen angeordnet.

6Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG seien waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich sei.

7Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG sei ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen werde und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren werde.

8Im vorliegenden Fall sei im Zuge einer waffenrechtlichen Kontrolle festgestellt worden, dass zwei vom Revisionswerber aufbewahrte Schusswaffen unversperrt in einem nicht eigens gesicherten Behältnis (hier: Sporttasche) in einem allgemein zugänglichen Raum gelagert worden seien. Zudem sei die Munition nicht gesondert verschlossen gewesen, sodass ein unmittelbarer Zugriff durch unbefugte Dritte - insbesondere durch Hausmitbewohner (Tochter und Enkel) - möglich gewesen wäre. Dies stelle einen klaren Verstoß gegen § 16 [gemeint wohl: 16b] WaffG dar.

9 Zum Zeitpunkt der Kontrolle hätten sich weitere Personen im Haus befunden. Der Revisionswerber habe selbst erklärt, die Waffen nach einem Schießtraining in der Tasche abgelegt und noch nicht ordnungsgemäß verwahrt zu haben. Zweifelsfrei seien die Waffen „in einer offenen Tasche und in unversperrten Zimmern“ nicht in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Der Revisionswerber übersehe in diesem Zusammenhang, dass die Tochter jederzeit in die Wohnung gelangen könne, da sie einen Schlüssel besitze. Es komme auch wöchentlich ein Mitarbeiter des Sozialsprengels vorbei. Die Rechtsauffassung des Revisionswerbers, dass er die Waffen „nicht wegsperren“ müsste, da er allein lebe, gehe daher „ins Leere“.

10 Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verwahrung insbesondere in einem versperrbaren Behältnis mit getrennter Munition sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gegeben gewesen. Nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zähle zur ordnungsgemäßen Verwahrung auch das Wissen um den aktuellen Aufbewahrungsort.

11Das Verwaltungsgericht sei nach Würdigung der vorliegenden Beweise der Auffassung, dass die im Sinne § 8 WaffG geforderte Verlässlichkeit beim Revisionswerber nicht gegeben sei. Die Unkenntnis über den Aufenthaltsort der Waffen sowie das „unsorgfältige Verwahren in einer offenen Tasche“ in einem unversperrten Zimmer seien für die Einstufung, dass die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG nicht mehr gegeben sei, ausreichend.

12 Von der Einvernahme der Tochter des Revisionswerbers habe abgesehen werden können, da das „Jagdzimmer“ am Kontrolltag unbestrittenermaßen offen gewesen sei. Dass der Revisionswerber die Verwahrung womöglich nachträglich verbessert habe, ändere nichts an der zum Zeitpunkt der Kontrolle bestehenden Unzuverlässigkeit. Das Gesetz stelle auf eine prognostische Betrachtung ab; maßgeblich sei, ob aus dem bisherigen Verhalten auf zukünftiges verantwortungsbewusstes Verhalten geschlossen werden könne. Die belangte Behörde habe somit zu Recht den Entzug der Waffenbesitzkarte ausgesprochen.

13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe die (näher zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwahrungspflicht nach dem WaffG nicht beachtet. So hätte es insbesondere feststellen müssen, dass das „Jagdzimmer“, in welchem sich die Sporttasche mit den Pistolen samt Munition befunden hätte, immer dann versperrt sei, wenn der Revisionswerber nicht allein zu Hause sei oder seine Wohnung verlasse. Diese Feststellung wäre relevant gewesen, um beurteilen zu können, ob der Revisionswerber in Hinkunft Waffen sorgfältig verwahren werde. Zum Beweis dafür, dass niemand außer dem Revisionswerber Zugang zum „Jagdzimmer“ habe, wäre die beantragte Einvernahme der Tochter des Revisionswerbers als Zeugin erforderlich gewesen. Dass die Tochter des Revisionswerbers einen Schlüssel zur Wohnung des Revisionswerbers habe und dort zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesend gewesen sei, ändere nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die erwähnten Feststellungen nicht getroffen habe und damit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

18 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

19Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

20Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 WaffG u.a. nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG). Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs. 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich (vgl. etwa VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0137, mwN).

21Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs. 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.

22Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw. einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird. Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren (vgl. zum Ganzen z.B. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0094, mwN).

23Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen zählt. Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis und an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt (vgl. etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0158, mwN).

24Die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel (vgl. erneut VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0137, mwN).

25 Das Verwaltungsgericht ist auf Basis einer mündlichen Verhandlung, in der u.a. der Revisionswerber selbst vernommen wurde zum Ergebnis gelangt, dass die festgestellte Art der Verwahrung der beiden Schusswaffen (samt Munition in einer nicht versperrten Sporttasche in einem unversperrten Zimmer) unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse des Revisionswerbers, der zwar in seiner Wohnung alleine lebt, dessen im selben Haus wohnhafte Tochter jedoch über einen Schlüssel zur Wohnung des Revisionswerbers verfügt, den sie da sie diese putzt und zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesend waroffenkundig regelmäßig nutzt, nicht den Sorgfaltsanforderungen des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG entsprach.

26Diese Beurteilung hält sich (entgegen dem Revisionsvorbringen) innerhalb der durch die Judikatur gezogenen, eben dargestellten Leitlinien zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG, wonach die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen auch den Alleinbewohner eines Hauses trifft, zumal im Revisionsfall eben gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Wohnung nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (vgl. erneut VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0094, mwN). Die im Revisionsfall zu beurteilende Konstellation ist auch nicht etwa vergleichbar mit jener in der Revision angesprochenen , die VwGH 27.1.2011, 2009/03/0099, zu Grunde lag (fehlende Feststellungen zur Annahme der mangelnden Sorgfalt hinsichtlich des Vorbringens, die Waffe die sich zum Kontrollzeitpunkt eingewickelt in ein Tuch, in einer nicht versperrbaren Schublade im unteren Bereich eines Schrankes befunden habe sei „nur wenige Stunden“ nicht im Tresor aufbewahrt worden, der erst am darauf folgenden Tag vom früheren Wohnsitz in die von sonst niemandem betretene neue Wohnung verbracht worden sei).

27Ebenso wenig kann dem Verwaltungsgericht schließlich entgegengetreten werden, wenn es seinen Erwägungen als maßgeblich zugrunde legte, dass zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen auch das Wissen um den Aufbewahrungsort der Waffen zählt (vgl. wiederum VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0158, mwN), welches nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses beim Revisionswerber (zumindest im Kontrollzeitpunkt) nicht gegeben war.

28 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. August 2025