Im gegenständlichen Fall hat der Revisionswerber seine beiden (halbgeladenen) Schusswaffen der Kategorie C - für jedermann gut sichtbar - im Vorraum seiner Wohnung an die Wand gelehnt verwahrt. Diese Wohnung wurde von ihm und seiner Lebensgefährtin bewohnt. Er hat sie dort mehrere Tage stehen lassen und die Wohnung verlassen, während seine Lebensgefährtin allein zurückblieb. Diese gewährte in der Folge anderen Personen Zutritt zur Wohnung und ließ die Wohnungstür offen stehen, sodass auch zufällig vorbeigehende Personen Sicht und Zugriff auf die Waffen hatten. Dass diese Art der Verwahrung für sich betrachtet nicht ausreichend sicher war, um den unberechtigten Zugriff Dritter zu verhindern, liegt auf der Hand. Wenn sich der Revisionswerber damit rechtfertigt, seine Lebensgefährtin angeblich angewiesen zu haben, die Wohnung versperrt zu halten und niemanden in die Wohnung zu lassen, vermag ihn das schon deshalb nicht zu exkulpieren, weil derartige "Anweisungen" an eine Mitbewohnerin die ihn treffenden Sorgfaltspflichten nicht ersetzten.
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