Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Linzerstraße 46a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. März 2022, LVwG 604148/11/MK, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der Revisionswerber beantragt, seiner Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem er wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO zu einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Der Revisionswerber behauptet einen nicht wiedergutzumachenden Schaden, weil auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahren nach dem FSG und allenfalls ein „Führerscheinentzug“ folge, bevor über die hier erhobene Revision entschieden werde.
4 Dieses Vorbringen kann nicht zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der dem Revisionswerber zur Last gelegten Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. VwGH 29.9.2014, Ra 2014/02/0068, mwN).
Wien, am 21. Juni 2022
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