Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S in W, vertreten durch Neubauer Fähnrich Rechtsanwälte GmbH Co KG in 8010 Graz, Joaneumring 18, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Februar 2025, LVwG 30.10 375/2024 27, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Der Revisionswerber beantragt, seiner Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem er wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO zu einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Der Revisionswerber behauptet einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil der Vollzug des gegenständlichen Erkenntnisses zu einem Führerscheinentzug führen würde. Ein diesbezügliches Verfahren sei bereits anhängig.
4Dieses Vorbringen kann nicht zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der dem Revisionswerber zur Last gelegten Übertretungen der StVO im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/02/0122, mwN).
Wien, am 9. April 2025
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