Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des L in W, vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Linzerstraße 46a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. März 2022, LVwG 604148/11/MK, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Dezember 2020 wurde der Revisionswerber wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO zu einer Geldstrafe von € 240, (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 18 Stunden) verurteilt, weil er am 12. April 2019 um 23:49 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es die verhängte Geldstrafe auf € 150, und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabsetzte. Die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde dem Revisionswerber nicht vorgeschrieben und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für die Revision von Bedeutung aus, Dreh- und Angelpunkt des Tatvorwurfs sei die Frage der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit der Ortstafel (Hinweis auf § 48 Abs. 1 StVO). Es setzte sich mit der Ausleuchtungshöhe moderner Scheinwerfer, der vom Revisionswerber eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit mit Fernlicht, sowie der Rückstrahlwirkung, der Größe und dem Abstand der Tafelfläche vom Fahrbahnrand auseinander und ging davon aus, dass das Ortsschild vom Lichtkegel des Fahrzeugs schon aus großer Entfernung erfasst worden sei. Dem Beispiel des Revisionswerbers für einen anderen Aufstellungsplatz der Ortstafel hielt das Verwaltungsgericht zunächst die damit verbundene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entgegen um danach darauf zu verweisen, dass einzig die Einhaltung des Kriteriums der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit auch im Zusammenhang mit der Art und Weise der Anbringung releviert werden könne. Die vom Revisionswerber eingewandte unzulängliche Erkennbarkeit der Ortstafel sei „nicht zuletzt auch“ auf Grund einer nicht nachweisbaren überdurchschnittlich hohen relativen Übertretungshäufigkeit an diesem Messpunkt nicht anzunehmen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens sei.
9 Da sich das Verwaltungsgericht ohnedies vorranging mit der Frage der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit der Ortstafel auseinandersetzte und die weiteren Aspekte aufgrund der Einwendungen des Revisionswerbers behandelte, zeigt die Revision mit ihren insofern im Widerspruch zum angefochtenen Erkenntnis stehenden Ausführungen kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.
10 Darüber hinaus bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit tragende Grundsätze des Verfahrensrechts betreffende Mängel des angefochtenen Erkenntnisses vor, weil ein beantragtes Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei und dem Revisionswerber keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu näher genannten Beweisergebnissen zu äußern.
11 Die Zulässigkeit einer Revision setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - dargetan wird (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2020/02/0053, mwN). Der Revisionswerber darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel bloß zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. VwGH 20.7.2021, Ra 2020/04/0171, mwN).
12 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, weil der Revisionswerber die erforderliche Relevanz nicht darstellte.
13 Der Verhandlungspflicht nach § 44 VwGVG ist das Verwaltungsgericht nachgekommen, sodass ein von der Relevanzdarstellung unabhängiger Verfahrensmangel (vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2021, Ra 2020/20/0358) nicht vorliegt.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2022
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