Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Mai 2026, Zl. LVwG-2026/22/0410-9, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Dem Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Sache u.a. die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 23.4.2026, Ra 2026/01/0052). Das auf die angebliche Unrechtmäßigkeit der Entziehung gestützte Vorbringen des Revisionswerbers ist daher nicht zielführend.
5 Im Hinblick auf die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende, nicht von vorne herein als unvertretbar zu erkennende Annahme der mangelnden Verkehrzuverlässigkeit des Revisionswerbers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.5.2025, Ra 2025/11/0054, mwN).
Wien, am 2. Juni 2026
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